Vollmacht
General- und Vorsorgevollmacht
Durch rechtzeitige Erteilung einer Vorsorgevollmacht können Sie die Anordnung einer Betreuung regelmäßig verhindern. Das empfiehlt sich immer dann, wenn Sie jemanden haben, der Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießt. Er muss natürlich immer zur Übernahme des Amtes geeignet und bereit sein.
Die General- und Vorsorgevollmacht berechtigt zur Vertretung sowohl in vermögensrechtlichen als auch in persönlichen Angelegenheiten.
Im vermögensrechtlichen Bereich kann der Bevollmächtigte für Sie z.B. sämtliche Bankgeschäfte vornehmen, Mietverträge abschließen oder kündigen, Behandlungsverträge mit Ärzten oder Krankenhäusern — oder einen Heimvertrag abschließen, aber auch Grundstücke verkaufen oder belasten, Behördengänge erledigen usw.
Im persönlichen Bereich darf er für Sie Post entgegennehmen und öffnen. Ärzte sind ihm gegenüber von der Schweigepflicht befreit. Er darf über Untersuchungen oder Operationen entscheiden sowie dem Pflegepersonal Anweisungen erteilen. Welche Befugnisse im persönlichen Bereich im Einzelnen abgedeckt werden sollen, muss hinsichtlich besonders weit reichender Entscheidungen im Detail festgelegt werden. Es genügt nicht, auch insoweit einfach eine “Generalvollmacht” zu erteilen.
Naturgemäß besteht bei einer so weit gefassten Vollmacht immer eine Missbrauchsgefahr. Die Vollmacht von vornherein auf “Notfälle” zu beschränken, erscheint trotzdem als ausgesprochen unklug. Denn dann muss der Geschäftsgegner sich in jedem Einzelfall davon überzeugen, dass ein solcher “Notfall” konkret vorliegt. Das ist praktisch jedoch kaum möglich.
Eine brauchbare Lösung besteht darin, die Vollmacht sofort — uneingeschränkt — zu erteilen, sie dem Bevollmächtigten aber noch nicht auszuhändigen. Sie wird vielmehr erst dann herausgegeben, wenn sie auch tatsächlich benötigt wird.
Einem Missbrauch entgegengewirkt werden kann auch durch Erteilung einer Gesamtvollmacht an zwei oder mehrere Bevollmächtigte, die sich somit gegenseitig kontrollieren. Freilich ist dies mit einer zusätzlichen Belastung dieser Bevollmächtigten verbunden, die sich stets miteinander absprechen müssen.
Als wichtigster Rat erscheint mir persönlich, die Person des Bevollmächtigten sorgfältig auszuwählen. Eine Vollmacht dieses Umfangs darf wirklich nur demjenigen erteilt werden, der über jeden Zweifel erhaben ist. Der Bevollmächtigte muss das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers genießen.
Es ist empfehlenswert, auf der Vollmachtsurkunde von Zeit zu Zeit mit Datum und Unterschrift zu bestätigen, dass man sie nochmals durchgesehen hat und dass sie immer noch gelten soll. Insbesondere gegenüber Ärzten und im Krankenhaus kann es sonst zu Problemen mit sehr alten Vollmachten kommen.
Auf Wunsch kann ich als Notar Ihre Vollmacht zusätzlich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Steht ein Betreuungsverfahren an, können die Betreuungsgerichte mithilfe dieses elektronischen Registers rund um die Uhr feststellen, dass bereits eine Vorsorgevollmacht besteht und wie Ihr Bevollmächtigter zu erreichen ist.
Form
Streng genommen kann die Vollmacht — ausgenommen hinsichtlich bestimmter Maßnahmen im persönlichen Bereich — sogar mündlich erteilt werden. Das ist freilich aus Gründen der Nachweisbarkeit nicht zu empfehlen. Zumindest schriftlich muss die Vollmacht auf jeden Fall niedergelegt werden.
Eine notarielle Vollmacht ist hingegen dann zwingend erforderlich, wenn sie zur Durchführung beurkundungspflichtiger Grundstücksgeschäfte berechtigen soll, z.B. zum Verkauf oder zur Belastung eines Grundstücks. Auch Banken und Versicherungen bestehen oft auf eine notarielle Vollmacht. Die notarielle Urkunde schließt Echtheitszweifel aus und beugt dem Einwand vor, der Vollmachtgeber sei bei Erteilung der Vollmacht vielleicht nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Bei Verlust der Urkunde kann der Notar außerdem eine neue Ausfertigung erteilen. Die Registrierung bei der Bundesnotarkammer verhindert darüber hinaus, dass die Vollmacht im entscheidenden Moment nicht greifbar ist, vergessen oder übersehen wird.
Doch vor allem: Durch die sachkundige Beratung ist eine klare und einwandfreie Formulierung sichergestellt. Ich als Notar gebe Ihnen die Garantie, dass die Vollmacht später für den beabsichtigten Zweck auch wirklich taugt. Denn im Zeitpunkt ihrer ersten Verwendung könnte es für eine Nachbesserung bereits zu spät sein.
Die Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung geht hingegen weniger weit: Sie ist Ihr bloßer Vorschlag an das Gericht, wer in einem Notfall zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll.
Grundsätzlich ist dieser “Vorschlag” für das Gericht allerdings bindend. Eine Ausnahme besteht z.B. dann, wenn der vorgesehene Betreuer selbst gesundheitlich nicht mehr in der Lage dazu sein sollte, das Amt anzutreten. Entsprechendes würde gelten, wenn anzunehmen ist, dass sich Ihr Wille geändert hat, Beispielsweise dann, wenn Sie Ihren Ehepartner vorgeschlagen hatten aber inzwischen geschieden sind.
Im Gegensatz zum Generalbevollmächtigten unterliegt der Betreuer der Aufsicht des Gerichts. Wenn Sie keine Vertrauensperson haben, der Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen möchten, haben Sie vielleicht doch jemanden, den Sie sich als Ihren Betreuer unter gerichtlicher Kontrolle vorstellen können.
Die Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist eine Anweisung an Ärzte und Pflegepersonal, aber auch an einen Bevollmächtigten oder Betreuer, wonach gewisse medizinisch mögliche Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht werden.
Meist geht es in erster Linie darum, Maßnahmen der Intensivmedizin zu unterbinden, z.B., sollte man ohne realistische Aussicht auf ein Wiedererwachen im Koma liegen, ebenso bei schwerer unheilbarer Krankheit oder bei Erreichen der unmittelbaren Sterbephase. Die Verfügung bringt zum Ausdruck, dass in einem solchen Fall nur noch zur Schmerzlinderung erforderliche Maßnahmen getroffen werden sollen, auf eine Verlängerung des erlöschenden Lebens um jeden Preis aber verzichtet werden soll.
Notarkosten
Notarkosten
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt.
Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorgesehenes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Seriosität bestellt ist.
Daher: Die Notarkosten sind überall gleich. Insbesondere besteht kein Unterschied, ob Sie einen Anwaltsnotar, etwa aus dem benachbarten Hessen, oder mich als selbstständigen Notar im Hauptberuf zurate ziehen.
Die Höhe der konkret in einem Fall entstehenden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert.
Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebührensatz gilt, ist im Kostenverzeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufgeführt wird, bleibt automatisch gebührenfrei.
Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung des beurkundeten Geschäfts oder der beglaubigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebührentabelle B” in der Anlage zum GNotKG.
Das Wertgebührensystem ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Wert und damit letztlich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbereich nicht kostendeckend arbeiten können, sie als Träger eines öffentlichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.
Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinausgehend weitere fördernde oder überwachende Tätigkeiten, so fallen dafür gesonderte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugsgebühr und die Betreuungsgebühr. Beispielsweise kostet die Einholung einer Bescheinigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugsgebühr, höchstens aber € 50,-.
Unterbleibt die vorgesehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfallende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreuungsgebühren. Es ist nicht erforderlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkundungsersuchen an den Notar herantritt oder z.B. seinen Immobilienmakler damit beauftragt, muss davon ausgehen, dass zur sachgerechten Vorbereitung ein Entwurf erstellt wird. Kostenschuldner sind alle Beteiligten gemeinsam als Gesamtschuldner.
Die Gebühr steigt nach der Gebührentabelle nicht proportional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein geringerer. Beispielsweise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.
Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungsgemäßen Vollzug geradestehen. Da sein haftungsrechtliches Risiko mit steigender wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischerweise in ihrer Vorbereitung und Durchführung aufwändiger. Da der Aufwand andererseits aber nicht proportional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen.
Zu den eigentlichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Gesetzlicher Kostenschuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grundstückskauf meist der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während der Verkäufer etwa anfallende Mehrkosten der Lastenfreistellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grundschulden — übernimmt.