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Vollmacht

General- und Vorsor­ge­voll­macht

Durch recht­zeitige Erteilung einer Vorsor­ge­voll­macht können Sie die Anordnung einer Betreuung regel­mäßig verhindern. Das empfiehlt sich immer dann, wenn Sie jemanden haben, der Ihr unein­ge­schränktes Vertrauen genießt. Er muss natürlich immer zur Übernahme des Amtes geeignet und bereit sein.

Die General- und Vorsor­ge­voll­macht berechtigt zur Vertretung sowohl in vermö­gens­recht­lichen als auch in persön­lichen Angele­gen­heiten.

Im vermö­gens­recht­lichen Bereich kann der Bevoll­mäch­tigte für Sie z.B. sämtliche Bankge­schäfte vornehmen, Mietver­träge abschließen oder kündigen, Behand­lungs­ver­träge mit Ärzten oder Kranken­häusern — oder einen Heimvertrag abschließen, aber auch Grund­stücke verkaufen oder belasten, Behör­den­gänge erledigen usw. 

Im persön­lichen Bereich darf er für Sie Post entge­gen­nehmen und öffnen. Ärzte sind ihm gegenüber von der Schwei­ge­pflicht befreit. Er darf über Unter­su­chungen oder Opera­tionen entscheiden sowie dem Pflege­per­sonal Anwei­sungen erteilen. Welche Befug­nisse im persön­lichen Bereich im Einzelnen abgedeckt werden sollen, muss hinsichtlich besonders weit reichender Entschei­dungen im Detail festgelegt werden. Es genügt nicht, auch insoweit einfach eine “General­voll­macht” zu erteilen.

Natur­gemäß besteht bei einer so weit gefassten Vollmacht immer eine Missbrauchs­gefahr. Die Vollmacht von vornherein auf “Notfälle” zu beschränken, erscheint trotzdem als ausge­sprochen unklug. Denn dann muss der Geschäfts­gegner sich in jedem Einzelfall davon überzeugen, dass ein solcher “Notfall” konkret vorliegt. Das ist praktisch jedoch kaum möglich.

Eine brauchbare Lösung besteht darin, die Vollmacht sofort — unein­ge­schränkt — zu erteilen, sie dem Bevoll­mäch­tigten aber noch nicht auszu­hän­digen. Sie wird vielmehr erst dann heraus­ge­geben, wenn sie auch tatsächlich benötigt wird.

Einem Missbrauch entge­gen­ge­wirkt werden kann auch durch Erteilung einer Gesamt­voll­macht an zwei oder mehrere Bevoll­mäch­tigte, die sich somit gegen­seitig kontrol­lieren. Freilich ist dies mit einer zusätz­lichen Belastung dieser Bevoll­mäch­tigten verbunden, die sich stets mitein­ander absprechen müssen.

Als wichtigster Rat erscheint mir persönlich, die Person des Bevoll­mäch­tigten sorgfältig auszu­wählen. Eine Vollmacht dieses Umfangs darf wirklich nur demje­nigen erteilt werden, der über jeden Zweifel erhaben ist. Der Bevoll­mäch­tigte muss das unein­ge­schränkte Vertrauen des Vollmacht­gebers genießen.

Es ist empfeh­lenswert, auf der Vollmachts­ur­kunde von Zeit zu Zeit mit Datum und Unter­schrift zu bestä­tigen, dass man sie nochmals durch­ge­sehen hat und dass sie immer noch gelten soll. Insbe­sondere gegenüber Ärzten und im Krankenhaus kann es sonst zu Problemen mit sehr alten Vollmachten kommen.

Auf Wunsch kann ich als Notar Ihre Vollmacht zusätzlich im Zentralen Vorsor­ge­re­gister der Bundes­no­tar­kammer regis­trieren lassen. Steht ein Betreu­ungs­ver­fahren an, können die Betreu­ungs­ge­richte mithilfe dieses elektro­ni­schen Registers rund um die Uhr feststellen, dass bereits eine Vorsor­ge­voll­macht besteht und wie Ihr Bevoll­mäch­tigter zu erreichen ist.

Form

Streng genommen kann die Vollmacht — ausge­nommen hinsichtlich bestimmter Maßnahmen im persön­lichen Bereich — sogar mündlich erteilt werden. Das ist freilich aus Gründen der Nachweis­barkeit nicht zu empfehlen. Zumindest schriftlich muss die Vollmacht auf jeden Fall nieder­gelegt werden.

Eine notarielle Vollmacht ist hingegen dann zwingend erfor­derlich, wenn sie zur Durch­führung beurkun­dungs­pflich­tiger Grund­stücks­ge­schäfte berech­tigen soll, z.B. zum Verkauf oder zur Belastung eines Grund­stücks. Auch Banken und Versi­che­rungen bestehen oft auf eine notarielle Vollmacht. Die notarielle Urkunde schließt Echtheits­zweifel aus und beugt dem Einwand vor, der Vollmacht­geber sei bei Erteilung der Vollmacht vielleicht nicht mehr geschäfts­fähig gewesen. Bei Verlust der Urkunde kann der Notar außerdem eine neue Ausfer­tigung erteilen. Die Regis­trierung bei der Bundes­no­tar­kammer verhindert darüber hinaus, dass die Vollmacht im entschei­denden Moment nicht greifbar ist, vergessen oder übersehen wird.

Doch vor allem: Durch die sachkundige Beratung ist eine klare und einwand­freie Formu­lierung sicher­ge­stellt. Ich als Notar gebe Ihnen die Garantie, dass die Vollmacht später für den beabsich­tigten Zweck auch wirklich taugt. Denn im Zeitpunkt ihrer ersten Verwendung könnte es für eine Nachbes­serung bereits zu spät sein.

Die Betreu­ungs­ver­fügung

Eine Betreu­ungs­ver­fügung geht hingegen weniger weit: Sie ist Ihr bloßer Vorschlag an das Gericht, wer in einem Notfall zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll.

Grund­sätzlich ist dieser “Vorschlag” für das Gericht aller­dings bindend. Eine Ausnahme besteht z.B. dann, wenn der vorge­sehene Betreuer selbst gesund­heitlich nicht mehr in der Lage dazu sein sollte, das Amt anzutreten. Entspre­chendes würde gelten, wenn anzunehmen ist, dass sich Ihr Wille geändert hat, Beispiels­weise dann, wenn Sie Ihren Ehepartner vorge­schlagen hatten aber  inzwi­schen geschieden sind.

Im Gegensatz zum General­be­voll­mäch­tigten unter­liegt der Betreuer der Aufsicht des Gerichts. Wenn Sie keine Vertrau­ens­person haben, der Sie eine Vorsor­ge­voll­macht erteilen möchten, haben Sie vielleicht doch jemanden, den Sie sich als Ihren Betreuer unter gericht­licher Kontrolle vorstellen können.

Die Patien­ten­ver­fügung

Die Patien­ten­ver­fügung ist eine Anweisung an Ärzte und Pflege­per­sonal, aber auch an einen Bevoll­mäch­tigten oder Betreuer, wonach gewisse medizi­nisch mögliche Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht werden.

Meist geht es in erster Linie darum, Maßnahmen der Inten­siv­me­dizin zu unter­binden, z.B., sollte man ohne realis­tische Aussicht auf ein Wieder­erwachen im Koma liegen, ebenso bei schwerer unheil­barer Krankheit  oder bei Erreichen der unmit­tel­baren Sterbe­phase. Die Verfügung bringt zum Ausdruck, dass in einem solchen Fall nur noch zur Schmerz­lin­derung erfor­der­liche Maßnahmen getroffen werden sollen, auf eine Verlän­gerung des erlöschenden Lebens um jeden Preis aber verzichtet werden soll.

Notar­kosten

Notar­kosten

Die Notar­kosten sind im Gerichts- und Notar­kos­ten­gesetz (GNotKG) bundes­ein­heitlich geregelt.

Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorge­schrie­benen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorge­se­henes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Serio­sität bestellt ist.

Daher: Die Notar­kosten sind überall gleich. Insbe­sondere besteht kein Unter­schied, ob Sie einen Anwalts­notar, etwa aus dem benach­barten Hessen, oder mich als selbst­stän­digen Notar im Haupt­beruf zurate ziehen.

Die Höhe der konkret in einem Fall entste­henden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert. 

Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebüh­rensatz gilt, ist im Kosten­ver­zeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufge­führt wird, bleibt automa­tisch gebüh­renfrei.

Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaft­lichen Bedeutung des beurkun­deten Geschäfts oder der beglau­bigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebüh­ren­ta­belle B” in der Anlage zum GNotKG.

Das Wertge­büh­ren­system ist Ausfluss des Sozial­staats­prinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaft­lichen Wert und damit letztlich an der finan­zi­ellen Leistungs­fä­higkeit des Gebüh­ren­schuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbe­reich nicht kosten­de­ckend arbeiten können, sie als Träger eines öffent­lichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.

Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinaus­gehend weitere fördernde oder überwa­chende Tätig­keiten, so fallen dafür geson­derte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugs­gebühr und die Betreu­ungs­gebühr. Beispiels­weise kostet die Einholung einer Beschei­nigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetz­liches Vorkaufs­recht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugs­gebühr, höchstens aber € 50,-. 

Unter­bleibt die vorge­sehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfal­lende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreu­ungs­ge­bühren. Es ist nicht erfor­derlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkun­dungs­er­suchen an den Notar heran­tritt oder z.B. seinen Immobi­li­en­makler damit beauf­tragt, muss davon ausgehen, dass zur sachge­rechten Vorbe­reitung ein Entwurf erstellt wird. Kosten­schuldner sind alle Betei­ligten gemeinsam als Gesamt­schuldner.

Die Gebühr steigt nach der Gebüh­ren­ta­belle nicht propor­tional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein gerin­gerer. Beispiels­weise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.

Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungs­ge­mäßen Vollzug gerade­stehen. Da sein haftungs­recht­liches Risiko mit steigender wirtschaft­licher Bedeutung der Angele­genheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischer­weise in ihrer Vorbe­reitung und Durch­führung aufwän­diger. Da der Aufwand anderer­seits aber nicht propor­tional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen. 

Zu den eigent­lichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetz­liche Mehrwert­steuer hinzu.

Gesetz­licher Kosten­schuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grund­stückskauf meist der Käufer die Notar- und Grund­buch­kosten, während der Verkäufer etwa anfal­lende Mehrkosten der Lasten­frei­stellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grund­schulden — übernimmt.