Schenkung
Schenkung
Im Laufe eines Lebens kann sich einiges an Vermögenswerten ansammeln. Mancher möchte seinen Kindern schon zu Lebzeiten etwas davon schenken — z.B. eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück. Man spricht dann von “vorweggenommener Erbfolge”.
Es gibt aber auch weitere Formen unentgeltlicher Übertragungen, etwa an den Ehepartner zur Herstellung einer gerechten Vermögensverteilung, aus Haftungsgründen oder im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung.
Überlassungen müssen notariell beurkundet werden, wenn es sich um eine Schenkung handelt oder eine Immobilie betroffen ist. Wirtschaftlich besonders bedeutsam ist die Übergabe von Grundbesitz. Hier stellen sich viele wichtige Fragen im Detail. Durch die Mitwirkung des Notars ist eine kompetente Beratung garantiert.
Übergabe unter Vorbehalt: Der “Nießbrauch”
Häufig wird der Übergeber eine Immobilie nur unter Vorbehalten übertragen wollen. , Z.B., weil er das Haus weiterhin selbst nutzen oder mitnutzen möchte, oder weil er die Mieteinahmen zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts benötigt. Die passende Lösung kann ein lebenslanger Nießbrauch für den Schenker sein. Er garantiert dem Schenker weiterhin die umfassende Nutzung des gesamten Objekts. Er kann es also ganz oder teilweise selbst bewohnen, aber auch vermieten, laufende Mietverträge kündigen, neue abschließen usw..
Ein weiterer regelungsbedürftiger Punkt ist die Lastenverteilung: Nach dem Gesetz trägt der Nießbraucher — vereinfacht gesagt — die gewöhnlichen Lasten, während der Eigentümer — also der Beschenkte — für die außerordentlichen Lasten aufzukommen hat. Vertraglich kann aber auch vereinbart werden, dass der Nießbraucher sämtliche Belastungen übernimmt. Das kann bei vermieteten Objekten auch steuerlich sinnvoll sein. Denn nur dann können die Kosten außerordentlicher Reparaturen und Instandsetzungen steuerlich geltend gemacht werden.
Das Wohnungsrecht
Im Unterschied dazu gibt das Wohnungsrecht grundsätzlich nur ein beschränktes Nutzungsrecht an einem Teil des Hauses. Übergibt der Vater ein Dreifamilienhaus, in dem er selbst, das Kind und noch ein Mieter wohnen, kann ein solches Wohnungsrecht an der vom Vater selbst genutzten Wohnung die passende Lösung sein. Dann muss das Kind keine Miete an den Vater zahlen, und die Miete für die dritte Wohnung steht direkt dem Kind zu.
Anders als beim Nießbrauch darf der Wohnungsberechtigte seine Vorbehaltsräume nicht vermieten. Das Gesetz gestattet ihm vielmehr nur die Aufnahme von Angehörigen oder von Personen, die ihn versorgen. Auf Wunsch kann das “Wohnrecht” aber vertraglich aufgewertet werden: Dann darf der Vater z.B. auch vermieten, ohne das KindI vorher fragen zu müssen.
Weitere Vorbehalte
Der Erwerber kann sich gegenüber dem Schenker zur “Wart und Pflege” verpflichten, oder es können monatliche wiederkehrende Zahlungen an den Schenker zur Aufbesserung seiner Rente vereinbart werden. In einem “Leibgeding” oder “Altenteil” können mehrere Einzelrechte vorteilhaft zusammengefasst werden. Über die Möglichkeiten im Einzelnen berate ich Sie gerne.
Rückerwerbssicherung
Als im Grundbuch eingetragener Eigentümer kann der Erwerber grundsätzlich frei über das geschenkte Objekt verfügen. Er kann es also verkaufen oder belasten, ohne den Schenker vorher fragen zu müssen. Stößt dem Beschenkten zu Lebzeiten des Schenkers etwas zu, fällt das Haus an seine Erben. Wen er zum Erben einsetzt oder wem er das Anwesen vermacht, kann er durch sein Testament frei bestimmen und auch jederzeit ändern.
Mitunter wünscht sich der Übergeber — also der Schenker — auf seine Lebenszeit hier noch ein Mitspracherecht. Ein solches kann dann ausdrücklich vertraglich vereinbart und durch Eintragung einer “Vormerkung” sogar im Grundbuch abgesichert werden. Verkauft dann das Kind das Haus, ohne den Vater gefragt zu haben, kann der Vater das Haus zurückverlangen. Das vollzieht sich allerdings nicht automatisch: Wenn der Vater sein Rückforderungsrecht nicht ausübt, ist der Verkauf eben dochmöglich.
Jede Überschreibung schafft jedoch Tatsachen, die vom Schenker nicht einseitig wieder rückgängig gemacht werden können. Daran ändern auch alle vereinbarten Vorbehaltsrechte nichts, da der Beschenkte neuer Eigentümer ist. Der Schenker kann die Immobilie mithin nicht mehr verkaufen und grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Erwerbers nicht mehr belasten, etwa um einen Kredit abzusichern.
Vorhandene Belastungen
Häufig ist die Immobilie noch grundbuchmäßig belastet. Bei Hypotheken und Grundschulden kommt es immer darauf an, ob der Kredit schon komplett abbezahlt ist. Dann kann das Recht einfach gelöscht werden. Sie können mich damit beauftragen, die erforderliche Löschungsbewilligung der Bank einzuholen.
Der Erwerber kann die Grundschuld aber auch übernehmen. Dann kann er auf die alte Grundschuld ein neues Darlehen aufnehmen, und spart die Kosten einer Löschung und Neueintragung. Das macht jedoch nur Sinn, wenn wieder die alte – also die im Grundbuch eingetragene — Bank den Kredit geben soll. Und Vorsicht: Die alte Grundschuld geht den Vorbehaltsrechten des Schenkers im Rang vor. Kommt das Kind also mit seinen Bankschulden in Verzug, droht dem Vater die Zwangsversteigerung und das Erlöschen seiner Vorbehalte. Dann muss er aus dem Haus ausziehen.
Sichert das Grundpfandrecht noch Schulden des Schenkers, kann der Erwerber das Darlehen übernehmen. Die Bank ist daran aber nur gebunden, wenn sie der Schuldübernahme zugestimmt hat. Stimmt sie nicht zu, bleibt der Schenker ihr gegenüber in der Haftung. Erfahrungsgemäß ist diese Zustimmung nicht immer leicht zu bekommen. Wünscht der Übergeber volle Sicherheit, sollte dieser Punkt rechtzeitig vor der Beurkundung mit der Bank besprochen werden.
Umgekehrt kann natürlich auch vereinbart werden, dass der Schenker seine Schulden selbst weiter abzahlt wie bisher.
Anrechnung auf den Pflichtteil
Meist erfolgen Überlassungen im engsten Familienkreis an pflichtteilsberechtigte Erwerber, z.B. vom Vater an den Sohn. Beim Tod des Übergebers kann dann dem Erwerber ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Haben die Eltern sich beispielsweise “aufs längste Leben” gegenseitig zu Erben eingesetzt und stirbt der Vater als Erster, kann der Sohn von der Mutter seinen Pflichtteil verlangen. Macht er ihn geltend, fragt sich, ob er sich wenigstens den Wert des geschenkten Hauses darauf anrechnen lassen muss. Das wird von den Eltern regelmäßig gewünscht sein. Nach derzeitiger Rechtslage muss dies der Vater dann schon bei der Schenkung anordnen. Gesetzlich geplant und sicher sinnvoll ist, dem Schenker eine Nachholung dieser Anrechnungsbestimmung durch Verfügung von Todes wegen zu gestatten.
Ansprüche der weiteren Kinder
Hat der Übergeber mehrere Kinder und erhält eines davon das Haus allein, so ist zu klären, ob ein Ausgleich gegenüber den Geschwistern erfolgen soll. Der Erwerber kann sich in der Übergabeurkunde zu einer Ausgleichszahlung in Geld an seine Geschwister verpflichten. Dieser Betrag kann sofort, nach Ablauf einer bestimmten Zeit, beim Tod des Übergebers oder in bestimmten Abständen ratenweise fällig gestellt werden. Sind die Geschwister mit der Regelung einverstanden und betrachten sie sich als gleichgestellt, sollten sie unbedingt die Urkunde mitunterschreiben und das bestätigen. Sie können auch jetzt schon auf mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche beim Tod des Übergebers hinsichtlich des Hauses verzichten. So kann bereits im Vorhinein Streit beim Tod des Schenkers vermieden werden.
Der Schenker kann auch auf die Festlegung eines bestimmten Betrages verzichten und lediglich anordnen, dass der Erwerber den Wert der Schenkung beim Erbfall auszugleichen hat. Das funktioniert allerdings nur, wenn später die gesetzliche Erbfolge greift oder wenn die Beteiligten zumindest im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erben.
Mitunter soll der Erwerber auch bewusst gegenüber seinen Geschwistern bevorzugt werden. Dann ist festzuhalten, dass eine Ausgleichung nicht erfolgen soll.
Steuerliche Fragen
Bei Grundstücksschenkungen wird im Hinblick auf die typischerweise hohen Werte oftmals Schenkungsteuer anfallen.
Für Kinder gilt die günstigste Schenkungssteuerklasse I mit den prozentual niedrigsten Steuersätzen. Dazu gewährt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz jedem Kind einen persönlichen Steuerfreibetrag in Höhe von € 400.000,–. Liegt der Steuerwert der Schenkung unter diesem Freibetrag und hat das Kind auch in den letzten 10 Jahren vom Schenker noch nichts bekommen, bleibt die Schenkung insgesamt schenkungssteuerfrei. Liegt der Wert hingegen über dem Freibetrag, stehen dem Finanzamt mindestens 7 % Schenkungssteuer zu. Wird der Freibetrag um mehr als € 75.000,–, aber höchstens € 300.000,- überschritten, erhöht sich der Steuersatz auf 11 %, danach um bis zu € 600.000,– auf 15 % usw.. Der Spitzensatz in der Steuerklasse I beträgt 30 %. In jedem Fall ist es sinnvoll, vorab einen Steuerberater oder das Finanzamt zu konsultieren.
Notarkosten
Notarkosten
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt.
Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorgesehenes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Seriosität bestellt ist.
Daher: Die Notarkosten sind überall gleich. Insbesondere besteht kein Unterschied, ob Sie einen Anwaltsnotar, etwa aus dem benachbarten Hessen, oder mich als selbstständigen Notar im Hauptberuf zurate ziehen.
Die Höhe der konkret in einem Fall entstehenden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert.
Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebührensatz gilt, ist im Kostenverzeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufgeführt wird, bleibt automatisch gebührenfrei.
Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung des beurkundeten Geschäfts oder der beglaubigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebührentabelle B” in der Anlage zum GNotKG.
Das Wertgebührensystem ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Wert und damit letztlich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbereich nicht kostendeckend arbeiten können, sie als Träger eines öffentlichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.
Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinausgehend weitere fördernde oder überwachende Tätigkeiten, so fallen dafür gesonderte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugsgebühr und die Betreuungsgebühr. Beispielsweise kostet die Einholung einer Bescheinigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugsgebühr, höchstens aber € 50,-.
Unterbleibt die vorgesehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfallende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreuungsgebühren. Es ist nicht erforderlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkundungsersuchen an den Notar herantritt oder z.B. seinen Immobilienmakler damit beauftragt, muss davon ausgehen, dass zur sachgerechten Vorbereitung ein Entwurf erstellt wird. Kostenschuldner sind alle Beteiligten gemeinsam als Gesamtschuldner.
Die Gebühr steigt nach der Gebührentabelle nicht proportional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein geringerer. Beispielsweise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.
Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungsgemäßen Vollzug geradestehen. Da sein haftungsrechtliches Risiko mit steigender wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischerweise in ihrer Vorbereitung und Durchführung aufwändiger. Da der Aufwand andererseits aber nicht proportional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen.
Zu den eigentlichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Gesetzlicher Kostenschuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grundstückskauf meist der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während der Verkäufer etwa anfallende Mehrkosten der Lastenfreistellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grundschulden — übernimmt.