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Scheidung

Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­barung

Die Trennungs­ver­ein­barung kann zahlreiche Themen­be­reiche abdecken. Häufig wird die notarielle Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­barung gewählt, weil eine Immobilie vorhanden ist und ein Ehepartner diese zum Allein­ei­gentum übernehmen und den anderen ausbe­zahlen soll. Aber auch die Ausein­an­der­setzung des sonstigen Vermögens und Hausrats kann notariell geregelt werden. Verein­ba­rungen zum Versor­gungs­aus­gleich, zum Ehegatten- und Kindes­un­terhalt, zum elter­lichen Sorge­recht für die gemein­samen Kinder sowie zu erb- und pflicht­teils­recht­lichen Fragen sind häufig sinnvoll und gewünscht. Schließlich kann geregelt werden, wie die Schei­dungs­kosten aufge­teilt werden sollen.

Die Ausein­an­der­setzung einer Immobilie

Der Gang zum Notar liegt vor allem dann nahe, wenn gemein­samer Grund­besitz vorhanden ist. Denn die Übertragung einer Immobilie bedarf ohnehin der Beurkundung — entweder vor einem Notar oder in einem gericht­lichen Vergleich.

Häufig wird die Immobilie noch mit einer Grund­schuld belastet und das Darlehen bei der Bank noch nicht abbezahlt sein. Dann stellt die Übernahme der offenen Schulden norma­ler­weise den ersten Teil der Gegen­leistung für die Übertragung dar. Wichtig: Was die Eheleute zur Schuld­über­nahme mitein­ander verein­baren, gilt ihrer Bank gegenüber erst, wenn diese dem Vertrag zugestimmt hat. Wird nicht daran gedacht, deren Zustimmung einzu­holen, und gerät der die Immobilie überneh­mende Ehepartner später in finan­zielle Schwie­rig­keiten, können die Schulden auch nach Jahren wie ein Bumerang wieder auf den anderen Ehepartner zurück­fallen.

In vielen Fällen soll der Übernehmer seinem Ehepartner eine zusätz­liche Heraus­zahlung in Geld leisten. Der Betrag sollte jedoch erst fließen, wenn der lasten­freie Erwerb — von der ohnehin zu überneh­menden Grund­schuld der Bank einmal abgesehen — zugunsten des Übernehmers sicher­ge­stellt ist. Ansonsten könnte der Erwerb z.B. bei finan­zi­ellen Engpässen an Pfändungen von dritter Seite scheitern. 

Als zweck­mäßig hat sich folgendes Verfahren erwiesen: Ich als Notar veran­lasse zunächst die Eintragung einer Eigen­tums­vor­merkung für den Übernehmer in das Grundbuch. Diese bewirkt eine Art vorläufige Grund­buch­sperre zu seinen Gunsten, ohne dass aber bereits ein Eigen­tums­wechsel erfolgt. Außerdem hole ich alle noch zur Lasten­frei­stellung erfor­der­lichen Unter­lagen ein. Wenn die Vormerkung einge­tragen ist und alle Unter­lagen vollständig vorliegen, fordere ich den Übernehmer schriftlich zur Zahlung auf. Vom Vertrags­schluss bis zu dieser Fällig­keits­an­zeige dauert es norma­ler­weise etwa 2 bis 6 Wochen.

Der Übergeber soll sein Eigentum nicht verlieren, bevor er aus der Haftung für die gemein­samen Schulden entlassen ist und die verspro­chene Heraus­zahlung auf seinem Konto einge­gangen ist. Sinnvoll ist es daher, die Eigen­tums­um­schreibung zurück­zu­stellen: Erst dann, wenn der Übergeber mir den Erhalt der vollstän­digen Heraus­zahlung schriftlich bestätigt und die Bank die Schuld­haft­ent­lassung vorgelegt hat, veran­lasse ich als beurkun­dender Notar die Eigen­tums­um­schreibung im Grundbuch.

Die Vermö­gens­aus­ein­an­der­setzung beschränkt sich natürlich nicht auf Immobilien. In der notari­ellen Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­barung sollte beispiels­weise auch geregelt werden, ob der Hausrat bereits verteilt ist oder wer noch welche Gegen­stände von Wert erhalten soll. Entspre­chendes gilt für vorhandene Pkws und sonstiges Vermögs­werte wie Konten oder Wertpa­piere. Bestehen noch gemeinsame Schulden, können auch hierüber Verein­ba­rungen getroffen werden.

Versor­gungs­aus­gleich

Mitunter haben beide Ehepartner während der Ehe Versor­gungs­an­wart­schaften erworben, die dem entsprechen, was sie auch unver­hei­ratet hätten erwerben können. Damit besteht — auch wenn die Anwart­schaften im Einzelnen unter­schiedlich hoch sind — kein ehebe­zo­gener Nachteil. Oder der Unter­schied der beider­seits erwor­benen Anwart­schaften ist ohnehin insgesamt gering, vielleicht weil die Ehe nur von kurzer Dauer war. Wenn deshalb jeder Partner seine eigenen Anwart­schaften ungeteilt behalten soll, kann der Versor­gungs­aus­gleich auch vollständig ausge­schlossen werden.

Bisweilen macht es Sinn, einzelne Anwart­schaften wie z.B. die betrieb­liche Alters­ver­sorgung aus dem Versor­gungs­aus­gleich heraus­zu­nehmen und ihn im Übrigen — etwa hinsichtlich der gesetz­lichen Renten — durch­zu­führen.

Verein­ba­rungen zum Ehegat­ten­un­terhalt

Beim nachehe­lichen Unterhalt gilt der Grundsatz, dass jeder wieder für sich selbst sorgen muss und dem Partner nichts mehr schuldet.

Gleichwohl wird er von einer ganzen Reihe von Ausnahmen durch­brochen. Besonders wichtig ist, dass ein geschie­dener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemein­samen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Unter­halts­an­spruchs kann sich aber aus – gesetzlich eher vage definierten — Billig­keits­gründen im Einzelfall auch erheblich über diese Frist hinaus verlängern; beispiels­weise dann, wenn wegen des Alters, Krankheit oder Gebrech­lichkeit eines Ehegatten eine Erwerbs­tä­tigkeit von diesem nach der Scheidung nicht mehr erwartet werden kann. Dann muss der andere Ehegatte gegebe­nen­falls Unterhalt zahlen. Entspre­chendes gilt, solange und soweit ein Ehepartner keine angemessene Erwerbs­tä­tigkeit zu finden vermag.

Der gesetz­liche Unterhalt kann vertraglich ausge­staltet werden.

Wenn eine gesetz­liche Unter­halts­pflicht besteht, bietet es sich an, die Höhe des Unter­halts einver­nehmlich zu regeln. Zum Schutz des Unter­halts­be­rech­tigten kann der unter­halts­pflichtige Partner sich wegen seiner Zahlungs­pflichten der Vollstre­ckung unter­werfen. Das begründet einen vollstreck­baren Titel vergleichbar einem gericht­lichen Urteil. Laufen Rückstände auf, kann der Unter­halts­be­rech­tigte ohne weiteres z.B. den Gerichts­voll­zieher mit der Vollstre­ckung beauf­tragen. Sicherheit für den Unter­halts­pflich­tigen schafft ein Verzicht des Berech­tigten auf darüber hinaus­ge­hende Ansprüche.

In diesem Zusam­menhang können auch Verein­ba­rungen zur Dauer und künftigen Höhe des Unter­halts festge­schrieben werden. Betreut etwa ein Ehepartner auf absehbare Zeit noch die beiden gemein­samen minder­jäh­rigen Kinder, könnte einver­nehmlich geregelt werden, ab wann er sich wieder um eine Teilzeit-  und ab wann um eine Vollzeit­stelle bemühen muss. Entspre­chend könnte der Unterhalt befristet oder betrags­mäßig “abschmelzend” festge­schrieben werden.

Der nachehe­liche Unterhalt kann auch gegen­seitig und vollständig ausge­schlossen werden. Derartige Verein­ba­rungen müssen aber auch dem konkreten Fall angemessen sein. Zu denken wäre an kinderlose Ehen ohne beruf­liche Nachteile für einen der Partner oder Ehen von kurzer Dauer. Stellt der grund­sätzlich unter­halt­pflichtige Partner den Lebens­bedarf des anderen auf andere Weise, z.B. durch die Übertragung einer Immobilie oder Zahlung einer höheren Abfindung sicher, kann ein Unter­halts­ver­zicht ebenfalls Sinn machen.

Liegen hingegen keine triftigen Gründe für einen Unter­halts­ver­zicht vor, könnte der Richter ihn im Nachhinein für unwirksam erklären.

Kindes­un­terhalt

Sind gemeinsame Kinder vorhanden, die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, kann in die Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­barung eine Regelung über den Barun­terhalt und das Kindergeld aufge­nommen werden. Der Kindes­un­terhalt berechnet sich in der Praxis nach der sog. “Düssel­dorfer Tabelle” — den unter­halts­recht­lichen Leitlinien des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf -, mit einigen kleineren Modifi­ka­tionen der jeweils örtlich zustän­digen Gerichte. Für die Unter­haltshöhe kommt es danach auf das Alter der Kinder und das Einkommen des Unter­halts­pflich­tigen an.

Auch hier kann ein Unter­halts­titel für die Kinder über die Schei­dungs­ver­ein­barung als “Vertrag zugunsten Dritter” geschaffen werden. Dieser sollte dynamisch ausge­staltet sein, also den jeweils alters­ge­mäßen Betrag nach der Düssel­dorfer Tabelle titulieren. Und: Da niemand vorher­sehen kann, wie sich die Einkünfte des Zahlungs­pflich­tigen entwi­ckeln, sollten entspre­chende Änderungs­vor­be­halte berück­sichtigt werden.

Wer hat künftig die elter­liche Sorge?

Früher war grund­sätzlich vorge­schrieben, die elter­liche Sorge für die gemein­samen Kinder einem Ehepartner allein zu übertragen. Das gilt heute nicht mehr. Gesetz­licher Regelfall istmitt­ler­weile vielmehr, dass die elter­liche Sorge sbeiden Eltern trotz Scheidung weiterhin gemein­schaftlich zusteht. Das kann in der Verein­barung bekräf­tigend festge­stellt werden. Sinnvoll ist auch eine Regelung, bei welchem Elternteil die Kinder künftig wohnen sollen.

Indivi­duelle Beratung ist notwendig

Ich berate Sie gerne bei der Konzeption einer auf Sie zugeschnit­tenen Trennungs­ver­ein­barung. Verein­baren Sie hierfür gerne einen Termin für ein ausführ­liches Gespräch zusammen mit Ihrem Partner.

Soweit Sie schon anwalt­lichen Rat in Anspruch genommen haben sollten, bringen Sie diesbe­züg­liche Unter­lagen bitte mit. Ich werde den Anwalt in die Entwurfs­er­stellung entspre­chend einbinden.

Notar­kosten

Notar­kosten

Die Notar­kosten sind im Gerichts- und Notar­kos­ten­gesetz (GNotKG) bundes­ein­heitlich geregelt.

Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorge­schrie­benen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorge­se­henes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Serio­sität bestellt ist.

Daher: Die Notar­kosten sind überall gleich. Insbe­sondere besteht kein Unter­schied, ob Sie einen Anwalts­notar, etwa aus dem benach­barten Hessen, oder mich als selbst­stän­digen Notar im Haupt­beruf zurate ziehen.

Die Höhe der konkret in einem Fall entste­henden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert. 

Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebüh­rensatz gilt, ist im Kosten­ver­zeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufge­führt wird, bleibt automa­tisch gebüh­renfrei.

Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaft­lichen Bedeutung des beurkun­deten Geschäfts oder der beglau­bigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebüh­ren­ta­belle B” in der Anlage zum GNotKG.

Das Wertge­büh­ren­system ist Ausfluss des Sozial­staats­prinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaft­lichen Wert und damit letztlich an der finan­zi­ellen Leistungs­fä­higkeit des Gebüh­ren­schuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbe­reich nicht kosten­de­ckend arbeiten können, sie als Träger eines öffent­lichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.

Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinaus­gehend weitere fördernde oder überwa­chende Tätig­keiten, so fallen dafür geson­derte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugs­gebühr und die Betreu­ungs­gebühr. Beispiels­weise kostet die Einholung einer Beschei­nigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetz­liches Vorkaufs­recht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugs­gebühr, höchstens aber € 50,-. 

Unter­bleibt die vorge­sehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfal­lende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreu­ungs­ge­bühren. Es ist nicht erfor­derlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkun­dungs­er­suchen an den Notar heran­tritt oder z.B. seinen Immobi­li­en­makler damit beauf­tragt, muss davon ausgehen, dass zur sachge­rechten Vorbe­reitung ein Entwurf erstellt wird. Kosten­schuldner sind alle Betei­ligten gemeinsam als Gesamt­schuldner.

Die Gebühr steigt nach der Gebüh­ren­ta­belle nicht propor­tional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein gerin­gerer. Beispiels­weise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.

Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungs­ge­mäßen Vollzug gerade­stehen. Da sein haftungs­recht­liches Risiko mit steigender wirtschaft­licher Bedeutung der Angele­genheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischer­weise in ihrer Vorbe­reitung und Durch­führung aufwän­diger. Da der Aufwand anderer­seits aber nicht propor­tional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen. 

Zu den eigent­lichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetz­liche Mehrwert­steuer hinzu.

Gesetz­licher Kosten­schuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grund­stückskauf meist der Käufer die Notar- und Grund­buch­kosten, während der Verkäufer etwa anfal­lende Mehrkosten der Lasten­frei­stellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grund­schulden — übernimmt.