Scheidung
Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Trennungsvereinbarung kann zahlreiche Themenbereiche abdecken. Häufig wird die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung gewählt, weil eine Immobilie vorhanden ist und ein Ehepartner diese zum Alleineigentum übernehmen und den anderen ausbezahlen soll. Aber auch die Auseinandersetzung des sonstigen Vermögens und Hausrats kann notariell geregelt werden. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, zum Ehegatten- und Kindesunterhalt, zum elterlichen Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder sowie zu erb- und pflichtteilsrechtlichen Fragen sind häufig sinnvoll und gewünscht. Schließlich kann geregelt werden, wie die Scheidungskosten aufgeteilt werden sollen.
Die Auseinandersetzung einer Immobilie
Der Gang zum Notar liegt vor allem dann nahe, wenn gemeinsamer Grundbesitz vorhanden ist. Denn die Übertragung einer Immobilie bedarf ohnehin der Beurkundung — entweder vor einem Notar oder in einem gerichtlichen Vergleich.
Häufig wird die Immobilie noch mit einer Grundschuld belastet und das Darlehen bei der Bank noch nicht abbezahlt sein. Dann stellt die Übernahme der offenen Schulden normalerweise den ersten Teil der Gegenleistung für die Übertragung dar. Wichtig: Was die Eheleute zur Schuldübernahme miteinander vereinbaren, gilt ihrer Bank gegenüber erst, wenn diese dem Vertrag zugestimmt hat. Wird nicht daran gedacht, deren Zustimmung einzuholen, und gerät der die Immobilie übernehmende Ehepartner später in finanzielle Schwierigkeiten, können die Schulden auch nach Jahren wie ein Bumerang wieder auf den anderen Ehepartner zurückfallen.
In vielen Fällen soll der Übernehmer seinem Ehepartner eine zusätzliche Herauszahlung in Geld leisten. Der Betrag sollte jedoch erst fließen, wenn der lastenfreie Erwerb — von der ohnehin zu übernehmenden Grundschuld der Bank einmal abgesehen — zugunsten des Übernehmers sichergestellt ist. Ansonsten könnte der Erwerb z.B. bei finanziellen Engpässen an Pfändungen von dritter Seite scheitern.
Als zweckmäßig hat sich folgendes Verfahren erwiesen: Ich als Notar veranlasse zunächst die Eintragung einer Eigentumsvormerkung für den Übernehmer in das Grundbuch. Diese bewirkt eine Art vorläufige Grundbuchsperre zu seinen Gunsten, ohne dass aber bereits ein Eigentumswechsel erfolgt. Außerdem hole ich alle noch zur Lastenfreistellung erforderlichen Unterlagen ein. Wenn die Vormerkung eingetragen ist und alle Unterlagen vollständig vorliegen, fordere ich den Übernehmer schriftlich zur Zahlung auf. Vom Vertragsschluss bis zu dieser Fälligkeitsanzeige dauert es normalerweise etwa 2 bis 6 Wochen.
Der Übergeber soll sein Eigentum nicht verlieren, bevor er aus der Haftung für die gemeinsamen Schulden entlassen ist und die versprochene Herauszahlung auf seinem Konto eingegangen ist. Sinnvoll ist es daher, die Eigentumsumschreibung zurückzustellen: Erst dann, wenn der Übergeber mir den Erhalt der vollständigen Herauszahlung schriftlich bestätigt und die Bank die Schuldhaftentlassung vorgelegt hat, veranlasse ich als beurkundender Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Die Vermögensauseinandersetzung beschränkt sich natürlich nicht auf Immobilien. In der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung sollte beispielsweise auch geregelt werden, ob der Hausrat bereits verteilt ist oder wer noch welche Gegenstände von Wert erhalten soll. Entsprechendes gilt für vorhandene Pkws und sonstiges Vermögswerte wie Konten oder Wertpapiere. Bestehen noch gemeinsame Schulden, können auch hierüber Vereinbarungen getroffen werden.
Versorgungsausgleich
Mitunter haben beide Ehepartner während der Ehe Versorgungsanwartschaften erworben, die dem entsprechen, was sie auch unverheiratet hätten erwerben können. Damit besteht — auch wenn die Anwartschaften im Einzelnen unterschiedlich hoch sind — kein ehebezogener Nachteil. Oder der Unterschied der beiderseits erworbenen Anwartschaften ist ohnehin insgesamt gering, vielleicht weil die Ehe nur von kurzer Dauer war. Wenn deshalb jeder Partner seine eigenen Anwartschaften ungeteilt behalten soll, kann der Versorgungsausgleich auch vollständig ausgeschlossen werden.
Bisweilen macht es Sinn, einzelne Anwartschaften wie z.B. die betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich herauszunehmen und ihn im Übrigen — etwa hinsichtlich der gesetzlichen Renten — durchzuführen.
Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt
Beim nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz, dass jeder wieder für sich selbst sorgen muss und dem Partner nichts mehr schuldet.
Gleichwohl wird er von einer ganzen Reihe von Ausnahmen durchbrochen. Besonders wichtig ist, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs kann sich aber aus – gesetzlich eher vage definierten — Billigkeitsgründen im Einzelfall auch erheblich über diese Frist hinaus verlängern; beispielsweise dann, wenn wegen des Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit eines Ehegatten eine Erwerbstätigkeit von diesem nach der Scheidung nicht mehr erwartet werden kann. Dann muss der andere Ehegatte gegebenenfalls Unterhalt zahlen. Entsprechendes gilt, solange und soweit ein Ehepartner keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
Der gesetzliche Unterhalt kann vertraglich ausgestaltet werden.
Wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, bietet es sich an, die Höhe des Unterhalts einvernehmlich zu regeln. Zum Schutz des Unterhaltsberechtigten kann der unterhaltspflichtige Partner sich wegen seiner Zahlungspflichten der Vollstreckung unterwerfen. Das begründet einen vollstreckbaren Titel vergleichbar einem gerichtlichen Urteil. Laufen Rückstände auf, kann der Unterhaltsberechtigte ohne weiteres z.B. den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen. Sicherheit für den Unterhaltspflichtigen schafft ein Verzicht des Berechtigten auf darüber hinausgehende Ansprüche.
In diesem Zusammenhang können auch Vereinbarungen zur Dauer und künftigen Höhe des Unterhalts festgeschrieben werden. Betreut etwa ein Ehepartner auf absehbare Zeit noch die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder, könnte einvernehmlich geregelt werden, ab wann er sich wieder um eine Teilzeit- und ab wann um eine Vollzeitstelle bemühen muss. Entsprechend könnte der Unterhalt befristet oder betragsmäßig “abschmelzend” festgeschrieben werden.
Der nacheheliche Unterhalt kann auch gegenseitig und vollständig ausgeschlossen werden. Derartige Vereinbarungen müssen aber auch dem konkreten Fall angemessen sein. Zu denken wäre an kinderlose Ehen ohne berufliche Nachteile für einen der Partner oder Ehen von kurzer Dauer. Stellt der grundsätzlich unterhaltpflichtige Partner den Lebensbedarf des anderen auf andere Weise, z.B. durch die Übertragung einer Immobilie oder Zahlung einer höheren Abfindung sicher, kann ein Unterhaltsverzicht ebenfalls Sinn machen.
Liegen hingegen keine triftigen Gründe für einen Unterhaltsverzicht vor, könnte der Richter ihn im Nachhinein für unwirksam erklären.
Kindesunterhalt
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, kann in die Scheidungsfolgenvereinbarung eine Regelung über den Barunterhalt und das Kindergeld aufgenommen werden. Der Kindesunterhalt berechnet sich in der Praxis nach der sog. “Düsseldorfer Tabelle” — den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf -, mit einigen kleineren Modifikationen der jeweils örtlich zuständigen Gerichte. Für die Unterhaltshöhe kommt es danach auf das Alter der Kinder und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen an.
Auch hier kann ein Unterhaltstitel für die Kinder über die Scheidungsvereinbarung als “Vertrag zugunsten Dritter” geschaffen werden. Dieser sollte dynamisch ausgestaltet sein, also den jeweils altersgemäßen Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle titulieren. Und: Da niemand vorhersehen kann, wie sich die Einkünfte des Zahlungspflichtigen entwickeln, sollten entsprechende Änderungsvorbehalte berücksichtigt werden.
Wer hat künftig die elterliche Sorge?
Früher war grundsätzlich vorgeschrieben, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder einem Ehepartner allein zu übertragen. Das gilt heute nicht mehr. Gesetzlicher Regelfall istmittlerweile vielmehr, dass die elterliche Sorge sbeiden Eltern trotz Scheidung weiterhin gemeinschaftlich zusteht. Das kann in der Vereinbarung bekräftigend festgestellt werden. Sinnvoll ist auch eine Regelung, bei welchem Elternteil die Kinder künftig wohnen sollen.
Individuelle Beratung ist notwendig
Ich berate Sie gerne bei der Konzeption einer auf Sie zugeschnittenen Trennungsvereinbarung. Vereinbaren Sie hierfür gerne einen Termin für ein ausführliches Gespräch zusammen mit Ihrem Partner.
Soweit Sie schon anwaltlichen Rat in Anspruch genommen haben sollten, bringen Sie diesbezügliche Unterlagen bitte mit. Ich werde den Anwalt in die Entwurfserstellung entsprechend einbinden.
Notarkosten
Notarkosten
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt.
Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorgesehenes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Seriosität bestellt ist.
Daher: Die Notarkosten sind überall gleich. Insbesondere besteht kein Unterschied, ob Sie einen Anwaltsnotar, etwa aus dem benachbarten Hessen, oder mich als selbstständigen Notar im Hauptberuf zurate ziehen.
Die Höhe der konkret in einem Fall entstehenden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert.
Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebührensatz gilt, ist im Kostenverzeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufgeführt wird, bleibt automatisch gebührenfrei.
Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung des beurkundeten Geschäfts oder der beglaubigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebührentabelle B” in der Anlage zum GNotKG.
Das Wertgebührensystem ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Wert und damit letztlich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbereich nicht kostendeckend arbeiten können, sie als Träger eines öffentlichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.
Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinausgehend weitere fördernde oder überwachende Tätigkeiten, so fallen dafür gesonderte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugsgebühr und die Betreuungsgebühr. Beispielsweise kostet die Einholung einer Bescheinigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugsgebühr, höchstens aber € 50,-.
Unterbleibt die vorgesehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfallende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreuungsgebühren. Es ist nicht erforderlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkundungsersuchen an den Notar herantritt oder z.B. seinen Immobilienmakler damit beauftragt, muss davon ausgehen, dass zur sachgerechten Vorbereitung ein Entwurf erstellt wird. Kostenschuldner sind alle Beteiligten gemeinsam als Gesamtschuldner.
Die Gebühr steigt nach der Gebührentabelle nicht proportional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein geringerer. Beispielsweise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.
Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungsgemäßen Vollzug geradestehen. Da sein haftungsrechtliches Risiko mit steigender wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischerweise in ihrer Vorbereitung und Durchführung aufwändiger. Da der Aufwand andererseits aber nicht proportional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen.
Zu den eigentlichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Gesetzlicher Kostenschuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grundstückskauf meist der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während der Verkäufer etwa anfallende Mehrkosten der Lastenfreistellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grundschulden — übernimmt.