Kaufvertrag
Der Notar schafft gegenseitige Sicherheit
Beim Grundstückskauf bestehen grundsätzlich zwei Risiken, vor denen der Notar die Beteiligten zu schützen hat:
- Für den Käufer das Risiko, den Kaufpreis zu zahlen, ohne dass er das lastenfreie Eigentum an dem Grundbesitz erhält;
- für den Verkäufer das Risiko, sein Eigentum zu verlieren, bevor der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde.
Als besonders zweckmäßig hat sich folgendes Verfahren erwiesen: Ich als Notar veranlasse die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Käufer in das Grundbuch. Diese bewirkt eine Art vorläufige Grundbuchsperre zu dessen Gunsten, ohne dass aber bereits ein Eigentumswechsel erfolgt. Außerdem hole ich bei den Kreditinstituten, für die noch Hypotheken oder Grundschulden des Verkäufers bestehen, die zur Löschung aller Belastungen erforderlichen Unterlagen ein. Die Banken teilen mir mit, ob und ggfls. welche Geldbeträge sie zur Ablösung der Restschulden des Verkäufers verlangen. Weiterhin kläre ich mit der Gemeinde, ob ihr ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht und ob sie es ausüben möchte. Wenn diese Informationen und Unterlagen vollständig vorliegen und die lastenfreie Eigentumsumschreibung damit gesichert ist, fordere ich den Käufer schriftlich zur Kaufpreiszahlung auf. Vom Vertragsschluss bis zu dieser Fälligkeitsanzeige dauert es normalerweise etwa 2 bis 8 Wochen.
In der Fälligkeitsanzeige teile ich dem Käufer mit, welchen Teil des Kaufpreises er zur Ablösung der Altverbindlichkeiten des Verkäufers an dessen Banken zu zahlen hat; der Rest fließt direkt auf das vom Käufer im Kaufvertrag gewünschte Konto.
Erst dann, wenn der Verkäufer mir den Erhalt des vollständigen Kaufpreises schriftlich bestätigt hat, veranlasse ich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zugunsten des Käufers unter gleichzeitiger Löschung der alten Hypotheken oder Grundschulden des Verkäufers.
Die Kaufpreisfinanzierung
Häufig muss der Käufer einen höheren Kaufpreis über ein Bankdarlehen finanzieren. Ein Solches wird er aber nur erhalten, wenn er der Bank ausreichende Sicherheiten stellen kann. Die wichtigste Sicherheit stellt eine Hypothek oder Grundschuld dar, die am Kaufgrundstück eingetragen wird. Bestellen kann diese Sicherheit nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Dies ist zunächst noch der Verkäufer. Damit das Eigentum umgeschrieben wird, muss zum Schutz des Verkäufers zunächst der Kaufpreis bezahlt worden sein. Die Bank zahlt das Darlehen jedoch erst aus, wenn die Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch vollzogen wurde. Der Käufer muss und würde gerne den Kaufpreis bezahlen, kann es aber nicht, da er die Grundschuld erst nach Eigentumsumschreibung bestellen kann. Ohne Kaufpreiszahlung kann er andererseits nicht Eigentümer werden.
Um dieses Dilemma zu lösen, wird in den Kaufvertrag eine Belastungsvollmacht aufgenommen: Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer, schon vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch in seinem Namen Hypotheken oder Grundschulden an besagtem Grundstück zu bestellen. Die Bank wird ferner zum Schutz des Verkäufers angewiesen, das Darlehen, bis der Kaufpreis vollständig beglichen ist, zunächst nur an den Verkäufer auszuzahlen. Aufgrund der Vollmacht kann die Sicherheit für die Bank dann schon vorab eingetragen werden. Kommt es vertragswidrig nicht zur Kaufpreiszahlung, muss die Bank die Sicherheit wieder freigeben.
Kauf einer Eigentumswohnung
Beim Kauf einer Eigentumswohnung sind einige zusätzliche Punkte zu beachten. Aus der Teilungserklärung ergibt sich zunächst, welche Wohnräume, Keller oder Abstellplätze zu der Wohnung gehören. Die mit dieser Teilungserklärung meist in einer Urkunde verbundene Gemeinschaftsordnung regelt ferner das Verhältnis der Miteigentümer zueinander. Sie enthält z.B. Bestimmungen darüber, wie die gemeinsamen Hauskosten auf die Miteigentümer umgelegt werden, wer in der Eigentümerversammlung welches Stimmrecht hat usw.. Diese Grundlagenurkunde muss dem Käufer bekannt sein und sollte vom Verkäufer vor dem Termin rechtzeitig ausgehändigt werden. Aus der Gemeinschaftsordnung ergibt sich auch, ob es zum Verkauf der Zustimmung Dritter bedarf, etwa anderer Wohnungseigentümer oder — wie häufig vorgesehen — des Hausverwalters. Mit dem Besitzübergang tritt der Käufer üblicherweise in alle Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung ein. Eine etwa vorhandene Instandhaltungsrücklage geht kraft Gesetzes auf ihn über. Sofern die Eigentümer ein monatliches Hausgeld zahlen, sollte der Käufer über dessen Höhe informiert sein. Da für den Käufer neben der Gemeinschaftsordnung auch bestandskräftige Beschlüsse der Wohnungseigentümer verbindlich sind, muss ihm der Verkäufer bedeutsame Beschlüsse mitteilen. Der Käufer sollte beim Verwalter rechtzeitig die Protokollsammlung der Eigentümerversammlungen einsehen und sich über etwaige Besonderheiten erkundigen.
Kauf eines Erbbaurechts
Mitunter werden Gebäude im Erbbaurecht errichtet. Dadurch spart sich der Bauherr die Kosten für den Kauf des Bauplatzes. Er schließt mit dem Eigentümer des Grundstücks einen notariellen Erbbauvertrag, wonach der Eigentümer ihm die Errichtung eines bestimmten Gebäudes gestattet. Das Gebäude wird dann wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und damit Eigentum des Erbbauberechtigten. Mit Ablauf einer vereinbarten Zeit endet jedoch das Erbbaurecht und das Gebäude fällt an den Grundstückseigentümer. Während der Laufzeit des Erbbaurechts muss der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer normalerweise einen laufenden Erbbauzins als Gegenleistung für die Einräumung des Erbbaurechts zahlen. Solche Erbbaurechte sind besonders in Gegenden mit hohen Baulandpreisen verbreitet und in Heidelberg recht häufig anzutreffen.
Wird ein Erbbaurecht verkauft, muss der Käufer den zugrunde liegenden Erbbauvertrag kennen, zumal er in diesen mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Häufig werden anlässlich des Verkaufs auch die Konditionen des Erbbauvertrags geändert, z.B. die Laufzeit des Erbbaurechts verlängert oder der Erbbauzins erhöht. Der anstehende Verkauf sollte deshalb auch immer mit dem Grundstückseigentümer besprochen werden.
Spezialfall: Kauf vom Bauträger
Besonderheiten gelten schließlich auch beim Kauf eines Neubaus oder einer Neubauwohnung vom Bauträger. Sofern das Bauvorhaben bei Vertragsschluss nicht bereits vollständig abgeschlossen ist, muss nach den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung zum Schutz des Käufers eine Zahlung des Kaufpreises in Raten entsprechend dem Baufortschritt vereinbart werden. Der Bauträger hat dem Käufer zusätzlich eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % seines Vergütungsanspruchs zu leisten.
Außerdem muss der Verkäufer für die ordnungsgemäße Bauausführung die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts übernehmen. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln des Bauwerks verjähren grundsätzlich nach 5 Jahren, gerechnet von der Abnahme an.
Was der Notar nicht (ungefragt) macht
Ebenso wichtig wie zu wissen, welche Aufgaben ich als Notar für Sie ungefragt übernehme, ist zu wissen, welche Aufgaben ich nicht oder nur auf besondere Anfrage hin wahrnehme. Hier sind insbesondere zu nennen:
- Der Notar ist zwar der rechtliche, nicht aber der wirtschaftliche Berater beider Vertragsparteien. Ob das Kaufobjekt günstig oder teuer ist, welche Mängel zu beheben sind, und ähnliche Gesichtspunkte kann und darf ich als Notar nicht beurteilen.
- Dasselbe gilt für die finanziellen Verhältnisse der Parteien. Da für den Käufer regelmäßig eine Eigentumsvormerkung ins Grundbuch eingetragen wird und diese vom Verkäufer ohne Mitwirkung des Käufers auch dann im Grundbuch nicht einfach gelöscht werden kann, wenn der Kaufpreis vertragswidrig nicht gezahlt wird, sollte der Verkäufer sich ein Bild von der Zahlungsfähigkeit seines Käufers machen. Möglich wäre z.B., sich vom Käufer vor dem Notartermin eine schriftliche Finanzierungszusage einer Bank vorlegen zu lassen. Umgekehrt ist es natürlich auch für den Käufer von Interesse, dass der Verkäufer ebenfalls zahlungsfähig ist, etwa wegen des Risikos rückständiger Grundbesitzabgaben oder unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzbarkeit etwaiger Gewährleistungsansprüche.
- Ich sehe den Katasterplan nicht ungefragt ein und kenne daher die Lage des Kaufgrundstücks in der Örtlichkeit nicht. Deswegen kann ich z.B. nicht beurteilen, ob Zuwegung und Versorgung ausreichend gesichert sind, weil das Grundstück direkt an die öffentliche Straße grenzt, oder ob hierzu Dienstbarkeiten an Nachbargrundstücken benötigt werden. Wenn Sie diesbezüglich Fragen haben, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an das Vermessungsamt oder bitten Sie mein Büro, einen Lageplan für Sie zu beschaffen. Ich verfüge über die Möglichkeit eines elektronischen Abrufs.
- Ich sehe als Notar das Baulastenverzeichnis nicht routinemäßig ein. Sie sollten dies daher ggfls. selbst bei der Baubehörde tun oder können mein Büro vorab rechtzeitig um eine diesbezügliche Anfrage an das Bauamt bitten.
- Das Bestehen von Rückständen an öffentlichen Lasten und Abgaben wie Grundsteuer, Kanalbeiträgen oder Erschließungs- und Anliegerbeiträgen ist aus dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Bei Zweifeln in dieser Hinsicht empfiehlt sich eine rechtzeitige Erkundigung bei der Gemeinde.
- Beim Kauf einer Eigentumswohnung muss der Käufer erklären, Teilungsordnung und Gemeinschaftsordnung zu kennen; beim Kauf eines Erbbaurechts gilt Entsprechendes für den Erbbauvertrag zwischen Verkäufer und Grundstückseigentümer. Denn in diese Rechtsverhältnisse tritt der Käufer ein. Mir als Notar liegen diese Urkunden in aller Regel nicht vor. Der Käufer sollte sie sich daher rechtzeitig vor der Beurkundung vom Verkäufer aushändigen lassen und durchsehen.
Notarkosten
Notarkosten
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt.
Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorgesehenes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Seriosität bestellt ist.
Daher: Die Notarkosten sind überall gleich. Insbesondere besteht kein Unterschied, ob Sie einen Anwaltsnotar, etwa aus dem benachbarten Hessen, oder mich als selbstständigen Notar im Hauptberuf zurate ziehen.
Die Höhe der konkret in einem Fall entstehenden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert.
Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebührensatz gilt, ist im Kostenverzeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufgeführt wird, bleibt automatisch gebührenfrei.
Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung des beurkundeten Geschäfts oder der beglaubigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebührentabelle B” in der Anlage zum GNotKG.
Das Wertgebührensystem ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Wert und damit letztlich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbereich nicht kostendeckend arbeiten können, sie als Träger eines öffentlichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.
Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinausgehend weitere fördernde oder überwachende Tätigkeiten, so fallen dafür gesonderte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugsgebühr und die Betreuungsgebühr. Beispielsweise kostet die Einholung einer Bescheinigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugsgebühr, höchstens aber € 50,-.
Unterbleibt die vorgesehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfallende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreuungsgebühren. Es ist nicht erforderlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkundungsersuchen an den Notar herantritt oder z.B. seinen Immobilienmakler damit beauftragt, muss davon ausgehen, dass zur sachgerechten Vorbereitung ein Entwurf erstellt wird. Kostenschuldner sind alle Beteiligten gemeinsam als Gesamtschuldner.
Die Gebühr steigt nach der Gebührentabelle nicht proportional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein geringerer. Beispielsweise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.
Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungsgemäßen Vollzug geradestehen. Da sein haftungsrechtliches Risiko mit steigender wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischerweise in ihrer Vorbereitung und Durchführung aufwändiger. Da der Aufwand andererseits aber nicht proportional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen.
Zu den eigentlichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Gesetzlicher Kostenschuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grundstückskauf meist der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während der Verkäufer etwa anfallende Mehrkosten der Lastenfreistellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grundschulden — übernimmt.