Ehevertrag
Ehevertrag
Ehevertragliche Vereinbarungen betreffen vor allem drei Bereiche:
- Das Ehegüterrecht,
- den Versorgungsausgleich und
- den Ehegattenunterhalt.
Ein Ehevertrag kann vor der Heirat geschlossen werden, aber auch jederzeit danach. Im Extremfall sogar noch dann, wenn die Ehe bereits gescheitert ist. Dennin einer Scheidungsvereinbarung lassen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle einer Trennung regeln und damit die Kosten des Scheidungsverfahrens beträchtlich senken.
Wer ohne notariellen Ehevertrag heiratet, lebt regelmäßig in dem auch als “Zugewinngemeinschaft” bezeichneten gesetzlichen Güterstand.
Den Namen “Zugewinngemeinschaft” hat das Gesetz unglücklich gewählt. Denn er suggeriert, dass sämtliches Vermögen mit der Heirat in einen gemeinsamen Topf fällt. In Wahrheit behält aber auch bei der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte sein bereits vorhandenes Vermögen. Ebenfalls ein Neuerwerb während der Ehe wird nicht automatisch gemeinschaftlich. So gehört ein von einem Ehepartner allein gekauftes Auto auch nur ihm allein, das auf den Namen des anderen Ehepartners allein geführte Konto steht auch nur ihm allein zu.
Bei einer Scheidung wird ermittelt, mit welchem Anfangsvermögen jeder Ehepartner in die Ehe gestartet ist. Dem wird das bei der Scheidung vorhandene Endvermögen gegenübergestellt. Indem er vom Endvermögen das Anfangsvermögen abzieht, ermittelt der Richter — für jeden Ehegatten gesondert — dessen Zugewinn. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die halbe Zugewinndifferenz in Geld auszahlen. Das ist der “Zugewinnausgleich”, der dem Güterstand den Namen gegeben hat. Im Scheidungsfall profitieren also beide Partner gleichermaßen von dem in der Ehezeit erzielten Vermögenszuwachs.
Einen Zugewinnausgleich gibt es aber auch dann, wenn die Ehe durch den Tod eines Partners endet.
Schenkungen oder ein Vermögenszuwachs durch Erbschaft sollen beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben. Daher rechnet der Gesetzgeber geschenkte oder ererbte Vermögenswerte auch dann “fiktiv” ins Anfangsvermögen hinein, wenn Schenkung oder Erbschaft in Wirklichkeit erst nach der Hochzeit stattgefunden haben.
Vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden diese Vermögenswerte allerdings nur mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Spätere Wertsteigerungen fallen hingegen in den Zugewinnausgleich.
Die Gütertrennung
Als Alternativen zur Zugewinngemeinschaft hält das Gesetz zwei Wahlgüterstände bereit. Als “radikale” Lösung kommt die Vereinbarung von Gütertrennung in Betracht. Folge der Gütertrennung ist, dass es bei Beendigung der Ehe keinerlei Zugewinnausgleich gibt. Das gilt sowohl im Scheidungs- als auch im Todesfall. Besonders vorsichtige Verlobte werden daher über einen solchen Vertrag nachdenken.
Doch aufgepasst, bei einer Gütertrennung drohen steuerliche Nachteile: Wer Gütertrennung vereinbart, schließt den Zugewinnausgleich auch für den Todesfall aus. Das kann bei höherem Zugewinn zu empfindlichen Mehrbelastungen beim Längerlebenden führen, denn der rechnerische Zugewinnausgleich würde ihm im Todesfall erbschaftsteuerfrei zustehen.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Sachgerechter als die Vereinbarung von Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ist häufig die Modifizierung des — vom Grundsatz her beibehaltenen — gesetzlichen Güterstands.
Ein gegenseitiger Zugewinnausgleichsverzicht nur für den Scheidungsfall stellt für diesen “Katastrophenfall” praktisch den Zustand einer Gütertrennung her, vermeidet aber den geschilderten erbschaftsteuerlichen Nachteil.
Der Zugewinnausgleich kann auch lediglich beschränkt statt ganz ausgeschlossen werden. Eine solche Beschränkung kann auch darin bestehen, dass einzelne Gegenstände — etwa Betriebsvermögen, eine Immobilie, das elterliche Erbe oder der Gegenstand einer Schenkung der Eltern (mitsamt etwaiger Wertsteigerungen in der Ehezeit) — aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten kann das Anfangsvermögen ehevertraglich beziffert werden. Bei Bewertungsschwierigkeiten können auch Vereinbarungen über die Art und Weise der Bewertung bis hin zu Schiedsvereinbarungen getroffen werden.
Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich überträgt der Gesetzgeber den Gedanken des Zugewinnausgleichs — wo er für das beiderseitige Vermögen gilt — auf Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit mehr Versorgungsansprüche erwirbt, schuldet dem anderen im Scheidungsfall einen Ausgleich. Dessen praktische Durchführung ist freilich äußerst kompliziert.
Der Versorgungsausgleich kann ehevertraglich ebenfalls vollständig ausgeschlossen werden.
Ein solcher Ausschluss kann auch unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen und z.B. nurin dem Fall greifen, wenn die Ehe kinderlos bleiben, oder nicht länger als drei bzw. fünf Jahre dauern sollte.
Der Versorgungsausgleich kann außerdem grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch für bestimmte Zeiträume — z.B. der Erwerbslosigkeit eines Ehepartners zum Zwecke der Haushaltsführung und Kindesbetreuung — beibehalten werden.
Schließlich können einzelne Anwartschaften wie etwa eine besondere betriebliche Versorgung aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen und dieser im Übrigen beibehalten werden.
Für alle Ausschlüsse oder Beschränkungen können Gegenleistungen vereinbart werden, wie beispielsweise die Begründung einer Kapitallebensversicherung in einer festgelegten Höhe.
Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt kann gegenseitig und vollständig ausgeschlossen werden. Angemessen dürfte das freilich nur in besonderen Fallkonstellationen sein. Liegen keine triftigen Gründe für einen derart weit gehenden Verzicht vor, könnte ein Richter den Unterhaltsverzicht im Nachhinein für unwirksam erklären. In den meisten Fällen wird mithin eher an den Ausschluss einzelner gesetzlicher Unterhaltstatbestände zu denken sein.
Dabei sollte ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes normalerweise tabu sein. Damit die Dauer des Betreuungsunterhalts aber im Scheidungsfall nicht unberechenbar bleibt und von reinen Billigkeitserwägungen des Richters abhängt, empfiehlt sich die Vereinbarung zeitlicher Unterhaltsschranken, etwa abhängig von Alter und Entwicklungsstand der Kinder.
Der Unterhaltsverzicht kann beschränkt werden, indem etwa ein Unterhaltsanspruch im Notfall von dem Verzicht ausgeklammert wird. Mitunter wird ein Unterhaltsausschluss auch nur für den Fall gewünscht, dass die Ehe lediglich von kurzer Dauer sein sollte. Eine weitere sinnvolle Gestaltung kann in der Koppelung der Unterhaltsdauer an die Ehedauer bestehen.
Schließlich können Vereinbarungen über das Maß des Unterhalts getroffen werden.So könnten der/ die Geschäftsführer:in und der/ die Sekretär:in vereinbaren, dass im Scheidungsfall Unterhalt unabhängig von allen Billigkeitserwägungen nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern entsprechend der Ausbildung und dem erlernten Beruf des bedürftigen Ehepartners zu zahlen ist.
Die Unterhaltshöhe kann auch betragsmäßig begrenzt werden, unter Umständen wertgesichert unter Bezugnahme auf einen Lebenshaltungskostenindex.
Ich berate Sie gerne bei der Konzeption eines Ihren gemeinsamen Wünschen und Lebensverhältnissen entsprechenden Ehevertrags. Vereinbaren Sie hierfür gerne einen Termin für ein ausführliches Gespräch zusammen mit Ihrem Partner.
Notarkosten
Notarkosten
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt.
Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorgesehenes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Seriosität bestellt ist.
Daher: Die Notarkosten sind überall gleich. Insbesondere besteht kein Unterschied, ob Sie einen Anwaltsnotar, etwa aus dem benachbarten Hessen, oder mich als selbstständigen Notar im Hauptberuf zurate ziehen.
Die Höhe der konkret in einem Fall entstehenden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert.
Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebührensatz gilt, ist im Kostenverzeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufgeführt wird, bleibt automatisch gebührenfrei.
Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung des beurkundeten Geschäfts oder der beglaubigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebührentabelle B” in der Anlage zum GNotKG.
Das Wertgebührensystem ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Wert und damit letztlich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbereich nicht kostendeckend arbeiten können, sie als Träger eines öffentlichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.
Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinausgehend weitere fördernde oder überwachende Tätigkeiten, so fallen dafür gesonderte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugsgebühr und die Betreuungsgebühr. Beispielsweise kostet die Einholung einer Bescheinigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugsgebühr, höchstens aber € 50,-.
Unterbleibt die vorgesehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfallende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreuungsgebühren. Es ist nicht erforderlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkundungsersuchen an den Notar herantritt oder z.B. seinen Immobilienmakler damit beauftragt, muss davon ausgehen, dass zur sachgerechten Vorbereitung ein Entwurf erstellt wird. Kostenschuldner sind alle Beteiligten gemeinsam als Gesamtschuldner.
Die Gebühr steigt nach der Gebührentabelle nicht proportional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein geringerer. Beispielsweise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.
Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungsgemäßen Vollzug geradestehen. Da sein haftungsrechtliches Risiko mit steigender wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischerweise in ihrer Vorbereitung und Durchführung aufwändiger. Da der Aufwand andererseits aber nicht proportional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen.
Zu den eigentlichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Gesetzlicher Kostenschuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grundstückskauf meist der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während der Verkäufer etwa anfallende Mehrkosten der Lastenfreistellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grundschulden — übernimmt.