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Ehevertrag

Ehevertrag

Ehever­trag­liche Verein­ba­rungen betreffen vor allem drei Bereiche:

  • Das Ehegü­ter­recht,
  • den Versor­gungs­aus­gleich und
  • den Ehegat­ten­un­terhalt.

Ein Ehevertrag kann vor der Heirat geschlossen werden, aber auch jederzeit danach. Im Extremfall sogar noch dann, wenn die Ehe bereits gescheitert ist. Dennin einer Schei­dungs­ver­ein­barung lassen sich die gegen­sei­tigen Rechte und Pflichten im Falle einer Trennung regeln und damit die Kosten des Schei­dungs­ver­fahrens beträchtlich senken.

Wer ohne notari­ellen Ehevertrag heiratet, lebt regel­mäßig in dem auch als “Zugewinn­ge­mein­schaft” bezeich­neten gesetz­lichen Güter­stand.

Den Namen “Zugewinn­ge­mein­schaft” hat das Gesetz unglücklich gewählt. Denn er sugge­riert, dass sämtliches Vermögen mit der Heirat in einen gemein­samen Topf fällt. In Wahrheit behält aber auch bei der Zugewinn­ge­mein­schaft jeder Ehegatte sein bereits vorhan­denes Vermögen. Ebenfalls  ein Neuerwerb während der Ehe wird nicht automa­tisch gemein­schaftlich. So gehört ein von einem Ehepartner allein gekauftes Auto auch nur  ihm allein, das auf den Namen des anderen Ehepartners allein geführte Konto steht auch nur ihm allein zu.

Bei einer Scheidung wird ermittelt, mit welchem Anfangs­ver­mögen jeder Ehepartner in die Ehe gestartet ist. Dem wird das bei der Scheidung vorhandene Endver­mögen gegen­über­ge­stellt. Indem er vom Endver­mögen das Anfangs­ver­mögen abzieht, ermittelt der Richter — für jeden Ehegatten gesondert — dessen Zugewinn. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die halbe Zugewinn­dif­ferenz in Geld auszahlen. Das ist der “Zugewinn­aus­gleich”, der dem Güter­stand den Namen gegeben hat. Im Schei­dungsfall profi­tieren also beide Partner gleicher­maßen von dem in der Ehezeit erzielten Vermö­gens­zu­wachs.

Einen Zugewinn­aus­gleich gibt es aber auch dann, wenn die Ehe durch den Tod eines Partners endet.

Schen­kungen oder ein Vermö­gens­zu­wachs durch Erbschaft sollen beim Zugewinn­aus­gleich außen vor bleiben. Daher rechnet der Gesetz­geber geschenkte oder ererbte Vermö­gens­werte auch dann “fiktiv” ins Anfangs­ver­mögen hinein, wenn Schenkung oder Erbschaft in Wirklichkeit erst nach der Hochzeit statt­ge­funden haben. 

Vom Zugewinn­aus­gleich ausge­nommen werden diese Vermö­gens­werte aller­dings nur mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Spätere Wertstei­ge­rungen fallen hingegen in den Zugewinn­aus­gleich.

Die Güter­trennung

Als Alter­na­tiven zur Zugewinn­ge­mein­schaft hält das Gesetz zwei Wahlgü­ter­stände bereit. Als “radikale” Lösung kommt die Verein­barung von Güter­trennung in Betracht. Folge der Güter­trennung ist, dass es bei Beendigung der Ehe keinerlei Zugewinn­aus­gleich gibt. Das gilt sowohl im Schei­dungs- als auch im Todesfall. Besonders vorsichtige Verlobte werden daher über einen solchen Vertrag nachdenken.

Doch aufge­passt, bei einer Güter­trennung drohen steuer­liche Nachteile: Wer Güter­trennung vereinbart, schließt den Zugewinn­aus­gleich auch für den Todesfall aus. Das kann bei höherem Zugewinn zu empfind­lichen Mehrbe­las­tungen beim Länger­le­benden führen, denn der rechne­rische Zugewinn­aus­gleich würde ihm im Todesfall erbschaft­steu­erfrei zustehen.

Modifi­zierte Zugewinn­ge­mein­schaft

Sachge­rechter als die Verein­barung von Güter­trennung oder Güter­ge­mein­schaft ist häufig die Modifi­zierung des — vom Grundsatz her beibe­hal­tenen — gesetz­lichen Güter­stands.

Ein gegen­sei­tiger Zugewinn­aus­gleichs­ver­zicht nur für den Schei­dungsfall stellt für diesen “Katastro­phenfall” praktisch den Zustand einer Güter­trennung her, vermeidet aber den geschil­derten erbschaft­steu­er­lichen Nachteil.

Der Zugewinn­aus­gleich kann auch lediglich beschränkt statt ganz ausge­schlossen werden. Eine solche Beschränkung kann auch darin bestehen, dass einzelne Gegen­stände — etwa Betriebs­ver­mögen, eine Immobilie, das elter­liche Erbe oder der Gegen­stand einer Schenkung der Eltern (mitsamt etwaiger Wertstei­ge­rungen in der Ehezeit) — aus dem Zugewinn­aus­gleich heraus­ge­nommen werden.

Zur Vermeidung von Rechts­un­si­cher­heiten und Strei­tig­keiten kann das Anfangs­ver­mögen ehever­traglich beziffert werden. Bei Bewer­tungs­schwie­rig­keiten können auch Verein­ba­rungen über die Art und Weise der Bewertung bis hin zu Schieds­ver­ein­ba­rungen getroffen werden.

Versor­gungs­aus­gleich

Beim Versor­gungs­aus­gleich überträgt der Gesetz­geber den Gedanken des Zugewinn­aus­gleichs — wo er für das beider­seitige Vermögen gilt — auf Anwart­schaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbs­un­fä­higkeit. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit mehr Versor­gungs­an­sprüche erwirbt, schuldet dem anderen im Schei­dungsfall einen Ausgleich. Dessen praktische Durch­führung ist freilich äußerst kompli­ziert.

Der Versor­gungs­aus­gleich kann ehever­traglich ebenfalls vollständig ausge­schlossen werden.

Ein solcher Ausschluss kann auch unter einer Bedingung oder Zeitbe­stimmung erfolgen und z.B. nurin dem Fall greifen, wenn die Ehe kinderlos bleiben, oder nicht länger als drei bzw. fünf Jahre dauern sollte.

Der Versor­gungs­aus­gleich kann außerdem grund­sätzlich ausge­schlossen, jedoch für bestimmte Zeiträume — z.B. der Erwerbs­lo­sigkeit eines Ehepartners zum Zwecke der Haushalts­führung und Kindes­be­treuung — beibe­halten werden.

Schließlich können einzelne Anwart­schaften wie etwa eine besondere betrieb­liche Versorgung aus dem Versor­gungs­aus­gleich heraus­ge­nommen und dieser im Übrigen beibe­halten werden.

Für alle Ausschlüsse oder Beschrän­kungen können Gegen­leis­tungen vereinbart werden, wie beispiels­weise die Begründung einer Kapital­le­bens­ver­si­cherung in einer festge­legten Höhe.

Verein­ba­rungen zum nachehe­lichen Unterhalt

Der nachehe­liche Unterhalt kann gegen­seitig und vollständig ausge­schlossen werden. Angemessen dürfte das freilich nur in beson­deren Fallkon­stel­la­tionen sein. Liegen keine triftigen Gründe für einen derart weit gehenden Verzicht vor, könnte ein Richter den Unter­halts­ver­zicht im Nachhinein für unwirksam erklären. In den meisten Fällen wird mithin eher an den Ausschluss einzelner gesetz­licher Unter­halts­tat­be­stände zu denken sein.

Dabei sollte ein Verzicht auf Ehegat­ten­un­terhalt wegen Betreuung eines gemein­samen Kindes norma­ler­weise tabu sein. Damit die Dauer des Betreu­ungs­un­ter­halts aber im Schei­dungsfall nicht unbere­chenbar bleibt und von reinen Billig­keits­er­wä­gungen des Richters abhängt, empfiehlt sich die Verein­barung zeitlicher Unter­halts­schranken, etwa abhängig von Alter und Entwick­lungs­stand der Kinder. 

Der Unter­halts­ver­zicht kann beschränkt werden, indem etwa ein Unter­halts­an­spruch im Notfall von dem Verzicht ausge­klammert wird. Mitunter wird ein Unter­halts­aus­schluss auch nur für den Fall gewünscht, dass die Ehe lediglich von kurzer Dauer sein sollte. Eine weitere sinnvolle Gestaltung kann in der Koppelung der Unter­halts­dauer an die Ehedauer bestehen.

Schließlich können Verein­ba­rungen über das Maß des Unter­halts getroffen werden.So könnten der/ die Geschäftsführer:in und der/ die Sekretär:in verein­baren, dass im Schei­dungsfall Unterhalt unabhängig von allen Billig­keits­er­wä­gungen nicht nach den ehelichen Lebens­ver­hält­nissen, sondern entspre­chend der Ausbildung und dem erlernten Beruf des bedürf­tigen Ehepartners zu zahlen ist. 

Die Unter­haltshöhe kann auch betrags­mäßig begrenzt werden, unter Umständen wertge­si­chert unter Bezug­nahme auf einen Lebens­hal­tungs­kos­ten­index.

Ich berate Sie gerne bei der Konzeption eines Ihren gemein­samen Wünschen und Lebens­ver­hält­nissen entspre­chenden Ehever­trags. Verein­baren Sie hierfür gerne einen Termin für ein ausführ­liches Gespräch zusammen mit Ihrem Partner.

Notar­kosten

Notar­kosten

Die Notar­kosten sind im Gerichts- und Notar­kos­ten­gesetz (GNotKG) bundes­ein­heitlich geregelt.

Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorge­schrie­benen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorge­se­henes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Serio­sität bestellt ist.

Daher: Die Notar­kosten sind überall gleich. Insbe­sondere besteht kein Unter­schied, ob Sie einen Anwalts­notar, etwa aus dem benach­barten Hessen, oder mich als selbst­stän­digen Notar im Haupt­beruf zurate ziehen.

Die Höhe der konkret in einem Fall entste­henden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert. 

Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebüh­rensatz gilt, ist im Kosten­ver­zeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufge­führt wird, bleibt automa­tisch gebüh­renfrei.

Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaft­lichen Bedeutung des beurkun­deten Geschäfts oder der beglau­bigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebüh­ren­ta­belle B” in der Anlage zum GNotKG.

Das Wertge­büh­ren­system ist Ausfluss des Sozial­staats­prinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaft­lichen Wert und damit letztlich an der finan­zi­ellen Leistungs­fä­higkeit des Gebüh­ren­schuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbe­reich nicht kosten­de­ckend arbeiten können, sie als Träger eines öffent­lichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.

Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinaus­gehend weitere fördernde oder überwa­chende Tätig­keiten, so fallen dafür geson­derte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugs­gebühr und die Betreu­ungs­gebühr. Beispiels­weise kostet die Einholung einer Beschei­nigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetz­liches Vorkaufs­recht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugs­gebühr, höchstens aber € 50,-. 

Unter­bleibt die vorge­sehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfal­lende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreu­ungs­ge­bühren. Es ist nicht erfor­derlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkun­dungs­er­suchen an den Notar heran­tritt oder z.B. seinen Immobi­li­en­makler damit beauf­tragt, muss davon ausgehen, dass zur sachge­rechten Vorbe­reitung ein Entwurf erstellt wird. Kosten­schuldner sind alle Betei­ligten gemeinsam als Gesamt­schuldner.

Die Gebühr steigt nach der Gebüh­ren­ta­belle nicht propor­tional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein gerin­gerer. Beispiels­weise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.

Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungs­ge­mäßen Vollzug gerade­stehen. Da sein haftungs­recht­liches Risiko mit steigender wirtschaft­licher Bedeutung der Angele­genheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischer­weise in ihrer Vorbe­reitung und Durch­führung aufwän­diger. Da der Aufwand anderer­seits aber nicht propor­tional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen. 

Zu den eigent­lichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetz­liche Mehrwert­steuer hinzu.

Gesetz­licher Kosten­schuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grund­stückskauf meist der Käufer die Notar- und Grund­buch­kosten, während der Verkäufer etwa anfal­lende Mehrkosten der Lasten­frei­stellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grund­schulden — übernimmt.