Gesellschaften
Gesellschaften
Das Gesetz stellt Unternehmern und solchen, die es werden wollen, eine ganze Reihe unterschiedlicher rechtlicher Formen zur Verfügung. So können Sie beispielsweise als Einzelunternehmer tätig werden und sich als Kaufmann ggfls. in das Handelsregister eintragen lassen. Sie können sich mit Partnern in einer Personengesellschaft wie z.B. einer “offenen Handelsgesellschaft” zusammenschließen. Schließlich können Sie allein oder gemeinsam mit Partnern auch eine GmbH oder AG gründen.
Für die Wahl der Rechtsform spielen sowohl rechtliche als auch steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle.
Der Einzelkaufmann haftet seinen Gläubigern gegenüber mit seinem gesamten Vermögen persönlich. Auch bei den Personengesellschaften — wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft — gibt es (mindestens) einen Gesellschafter, der mit seinem Vermögen den Gläubigern gegenüber persönlich gerade zu stehen hat. “Die Gesellschaft” als solche hat genau genommen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern wird nur in gewisser Hinsicht als rechtsfähig behandelt.
Die Kapitalgesellschaften — wie die GmbH und die AG — dagegen sind selbst “juristische Personen”, haben also in vollem Umfang eigene Rechte und Pflichten. Für ihre Verbindlichkeiten haften sie selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht aber die hinter ihr stehenden Gesellschafter oder die Vertretungsorgane der Gesellschaft. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich vielmehr darauf, dass sie ihre Einlagen einmal ordnungsgemäß an die Gesellschaft erbringen und nicht wieder gesetzwidrig entnehmen.
Als freiberuflicher Notar im Hauptberuf bin ich nicht nur Volljurist wie ein Anwalt, sondern habe zusätzlich eine mehrjährige Spezialausbildung für das Notariat durchlaufen. Selbstverständlich berate ich Sie daher gerne in allen die Gründung betreffenden Fragen und erstelle die nötigen Entwürfe. Beratung und Entwurf sind in der anfallenden Beurkundungsgebühr bereits inklusive. Es entstehen Ihnen für die Entwurfserstellung durch das Notariat also keinerlei zusätzliche Gebühren.
Die GmbH
Die Rechtsform der GmbH ist in Deutschland seit jeher bekannt und akzeptiert. Sie genießen bei Wahl dieser Rechtsform besonderes Vertrauen im Rechtsverkehr — anders als bei einer UG (haftungsbeschränkt) ohne nennenswerte Kapitaldecke.
Sollten Sie als Existenzgründer am Anfang tatsächlich einmal weniger als € 12.500,– Startkapital benötigen, können Sie eine “Unternehmergesellschaft” (fast) ohne Stammkapital gründen. Es handelt sich dabei nicht um eine “neue” Gesellschaftsform, sondern um eine Sonderform der GmbH mit einem Kapital zwischen € 1,– und € 24.999,–. Sie darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten, bis sie das gesetzliche Mindeststammkapital von € 25.000,– angespart hat. Auch bei der Unternehmergesellschaft kommt Ihnen von Anfang an die gesetzliche Haftungsbeschränkung wie bei einer “normalen” GmbH zugute. Die Firmenbezeichnung muss den Zusatz “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder “UG (haftungsbeschränkt)” enthalten.
Notarkosten
Notarkosten
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt.
Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorgesehenes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Seriosität bestellt ist.
Daher: Die Notarkosten sind überall gleich. Insbesondere besteht kein Unterschied, ob Sie einen Anwaltsnotar, etwa aus dem benachbarten Hessen, oder mich als selbstständigen Notar im Hauptberuf zurate ziehen.
Die Höhe der konkret in einem Fall entstehenden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert.
Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebührensatz gilt, ist im Kostenverzeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufgeführt wird, bleibt automatisch gebührenfrei.
Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung des beurkundeten Geschäfts oder der beglaubigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebührentabelle B” in der Anlage zum GNotKG.
Das Wertgebührensystem ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Wert und damit letztlich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbereich nicht kostendeckend arbeiten können, sie als Träger eines öffentlichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.
Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinausgehend weitere fördernde oder überwachende Tätigkeiten, so fallen dafür gesonderte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugsgebühr und die Betreuungsgebühr. Beispielsweise kostet die Einholung einer Bescheinigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugsgebühr, höchstens aber € 50,-.
Unterbleibt die vorgesehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfallende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreuungsgebühren. Es ist nicht erforderlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkundungsersuchen an den Notar herantritt oder z.B. seinen Immobilienmakler damit beauftragt, muss davon ausgehen, dass zur sachgerechten Vorbereitung ein Entwurf erstellt wird. Kostenschuldner sind alle Beteiligten gemeinsam als Gesamtschuldner.
Die Gebühr steigt nach der Gebührentabelle nicht proportional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein geringerer. Beispielsweise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.
Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungsgemäßen Vollzug geradestehen. Da sein haftungsrechtliches Risiko mit steigender wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischerweise in ihrer Vorbereitung und Durchführung aufwändiger. Da der Aufwand andererseits aber nicht proportional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen.
Zu den eigentlichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Gesetzlicher Kostenschuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grundstückskauf meist der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während der Verkäufer etwa anfallende Mehrkosten der Lastenfreistellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grundschulden — übernimmt.