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Testament

Gesetz­liche Erben

Gesetzlich erbbe­rechtigt sind in erster Linie die Verwandten. Verwandt sind alle Personen, die vonein­ander oder von ein und derselben dritten Person abstammen. Verwandt­schaft entsteht aber auch durch Adoption. Aller­dings steht nur der bei der Adoption noch Minder­jährige einem leiblichen Kind in jeder Hinsicht gleich. Die bloße Namens­er­teilung lässt hingegen kein Verwandt­schafts­ver­hältnis entstehen. Verschwä­gerte Personen, wie z.B. Schwie­ger­kinder, sind ebenfalls nicht erbbe­rechtigt.

Die vielen als Erben poten­ziell in Betracht kommenden Verwandten unter­teilt das Gesetz weiter in verschiedene Ordnungen. Eine Ordnung bilden all dieje­nigen Personen, die vom Verstor­benen selbst bzw. von Voreltern derselben Stufe des Verstor­benen — also Eltern, Großeltern, Urgroß­eltern usw. — abstammen. Aus der Sicht des Verstor­benen sieht das dann so aus:

  • Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel usw.,
  • Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten usw.,
  • Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Vettern/Basen usw.,
  • Ordnung: Urgroß­eltern usw..

Die niedrigere Ordnung hat in der Erbfolge den Vorrang und schließt alle höheren aus. Hinter­lässt der Erblasser zum Beispiel ein Kind oder einen Enkel (erste Ordnung), so kommen die Eltern und die Geschwister (zweite Ordnung) nicht mehr zum Zuge.

Die Verwandten der ersten Ordnung unter­teilt das Gesetz weiter in verschiedene Stämme. Einen Stamm bilden all dieje­nigen Abkömm­linge, die durch ein und denselben Abkömmling mit dem Verstor­benen verwandt sind. Hinter­lässt der Erblasser beispiels­weise drei Kinder A, B und C, von denen jedes wiederum ein oder mehrere Kinder hat, so bilden A, B und C jeweils mit ihren Kindern drei Stämme.

Innerhalb der Stämme gilt das Reprä­sen­ta­ti­ons­prinzip. Der mit dem Verstor­benen am nächsten verwandte Angehörige eines jeden Stamms schließt alle weiter entfernten Angehö­rigen dieses Stamms aus. Im vorigen Beispiel erben also nur A, B und C selbst, sie “reprä­sen­tieren” jeweils ihre Kinder.

Das Erbe teilt sich gleich­mäßig auf die Stämme auf. Keine Rolle spielt es, wie viele Personen dem Stamm insgesamt angehören. Leben beim Erbfall also noch alle Kinder A, B und C, erben sie je 1/3. Ist A verstorben, leben aber seine beiden Kinder noch, erben B und C je 1/3 und die Kinder des A je 1/6.

Die zweite Erbfol­ge­ordnung bilden die Eltern des Erblassers mit ihren Abkömm­lingen. Leben die Eltern beide noch, so erben sie jeweils allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorver­storben, so geht dessen Hälfte auf seine Abkömm­linge über. Hinter­lässt der vorver­storbene Elternteil keine Abkömm­linge, so erbt der andere Elternteil allein.

Für das gesetz­liche Erbrecht des überle­benden Ehepartners kommt es darauf an, welche Verwandten mit ihm um das Erbe konkur­rieren. Neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömm­lingen) erbt der Ehepartner zunächst einmal nur 1/4. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömm­lingen) oder Großeltern bekommt er die Hälfte. Die Erbteile der Verwandten reduzieren sich entspre­chend.

Beispiel: M stirbt und hinter­lässt Ehefrau F und die drei Kinder A, B und C. Nach den Grund­sätzen der Verwand­te­nerb­folge würden A, B und C je 1/3 erben. Nun kommt F mit 1/4 Erbteil hinzu. Damit reduzieren sich die Anteile der Kinder auf je 1/4.

Nur wenn weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehepartner ausnahms­weise einmal allein.

Der Erbteil des Ehepartners kann sich, abhängig vom Güter­stand der Eheleute, aller­dings auch noch erhöhen. Wenn Sie keinen notari­ellen Ehevertrag geschlossen haben, sleben sie im gesetz­lichen Güter­stand. Dieser wird vom Gesetz auch “Zugewinn­ge­mein­schaft” genannt.

Im Schei­dungsfall wird ermittelt, mit welchem Vermögen jeder Ehepartner in die Ehe gegangen ist. Dem wird das bei der Scheidung vorhandene Endver­mögen gegen­über­ge­stellt. Die Differenz — Endver­mögen minus Anfangs­ver­mögen — ergibt den Zugewinn eines jeden Ehegatten. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen eine Heraus­zahlung in Geld leisten: Die halbe Zugewinn­dif­ferenz. Das ist der “Zugewinn­aus­gleich”, der dem Güter­stand seinen Namen gegeben hat.

Einen Ausgleich sieht das Gesetz aber auch bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Partners vor. Er wird dadurch “verwirk­licht”, dass das Gesetz den Erbteil des überle­benden Ehepartners pauschal um ein Viertel erhöht. Keine Rolle spielt grund­sätzlich, ob überhaupt ein Zugewinn­un­ter­schied bestand, wer den höheren Zugewinn hatte oder wie hoch die Zugewinn­dif­ferenz war. Sonderlich  folge­richtig ist dieses Konzept also nicht gerade.

Zurück zum obigen Beispiel: Lebten M und F in Zugewinn­ge­mein­schaft, erbt F im Endeffekt 1/2; für die Kinder A, B und C bleibt je 1/6 übrig.

In Güter­ge­mein­schaft gibt es hingegen keinerlei Erbteils­er­höhung. Bei Güter­trennung kommt es darauf an, ob und ggfls. wie viele erbbe­rech­tigte Kinder vorhanden sind. Ab drei Kindern gibt es keine Erbteils­er­höhung mehr.

Ohne Testament wird es also meist mehrere Erben geben. Die Erben­ge­mein­schaft ist eine “Gesamt­hand­sge­mein­schaft”. Das klingt nicht nur kompli­ziert, sondern ist es auch: Kein Miterbe kann über seinen Anteil an den einzelnen Nachlass­ge­gen­ständen allein verfügen. Der Nachlass wird grund­sätzlich gemein­schaftlich verwaltet. Dabei gilt das Einstim­mig­keits­prinzip.

Wann ein Testament erfor­derlich ist

Nicht nur, wer andere Personen als die gesetz­lichen Erben bedenken, die Erbteile abwei­chend festlegen oder einer gemein­nüt­zigen Organi­sation etwas zukommen lassen möchte, muss ein Testament errichten. Ein Testament kann auch dazu dienen, das Entstehen einer proble­ma­ti­schen Erben­ge­mein­schaft zu verhindern. Durch Anordnung einer Testa­ments­voll­stre­ckung kann die Abwicklung des Nachlasses und die Nachlass­ver­teilung in zuver­lässige Hände gelegt und Streit vermieden werden.

Wenn Sie Einzel­ge­gen­stände bestimmten Personen zukommen lassen möchten, müssen Sie geeignete Vermächt­nisse oder eine Teilungs­an­ordnung vorsehen. So können Sie beispiels­weise regeln, dass die Tochter das Haus erhält, und der Sohn hierfür einen Ausgleich in Geld bekommt.

Ein Geschie­dener kann ferner dafür sorgen, dass seine Kinder aus der geschei­terten Ehe seine Erben werden, der Ex-Partner den Nachlass aber nicht verwaltet und im Todesfall eines Kindes auch nicht dessen gesetz­licher Erbe wird. Denn durch Vor- und Nacherb­schaft können Sie selbst bestimmen, wer nach dem Tod Ihres “Haupt­erben” den dann noch verblie­benen Nachlass übernimmt. Außerdem können Sie mit Hilfe einer Kombi­nation aus Vor- und Nacherb­schaft und Anordnung der Testa­ments­voll­stre­ckung ein behin­dertes Kind oder den überschul­deten Ehepartner finan­ziell absichern. Dann können das Sozialamt oder die Gläubiger nicht auf das Vermögen zugreifen.

Sie befürchten, dass nach Ihrem Ableben Pflicht­teils­an­sprüche z.B. nicht­ehe­licher Kinder erhoben werden? Auch diese lassen sich durch geschickte Gestaltung oftmals deutlich reduzieren oder sogar besei­tigen. Gerne bespreche ich mögliche Lösungen im Detail mit Ihnen.

Das eigen­händige Testament

Beim eigen­hän­digen Testament ist die gesamte Nieder­schrift eigen­händig zu schreiben. Ein Führen der Hand durch einen Dritten ist unzulässig. Die Benutzung der Schreib­ma­schine oder des PCs führt zur Nichtigkeit.

Das Testament muss zum Ausdruck bringen, dass eine letzt­willige Verfügung getroffen werden soll, auch wenn die Bezeichnung als “Testament” nicht unbedingt erfor­derlich ist. Es muss unter­schrieben werden, möglichst mit Vor- und Famili­en­namen. Die Unter­schrift muss ferner die Verfügung abschließen, also grund­sätzlich räumlich an deren Ende stehen. Zeit und Ort der Errichtung sollen ebenfalls angegeben werden.

Eine Sonderform stellt das gemein­schaft­liche Testament dar. Es ist nur Ehegatten und einge­tra­genen gleich­ge­schlecht­lichen Lebens­partnern gestattet. Hier genügt die eigen­händige Verfassung durch einen Partner; freilich muss der andere ebenfalls unter­schreiben.

Im gemein­schaft­lichen Testament können die Betei­ligten eine wechsel­seitige Bindung an ihre Verfü­gungen eingehen. Dann ist zu Lebzeiten beider ein einsei­tiger Widerruf nur noch in notari­eller Form zulässig. Nach dem Tod des Erstver­ster­benden besteht grund­sätzlich keine Änderungs­mög­lichkeit mehr.

 

Das notarielle Testament

Wenn Sie Ihr Testament notariell verfassen möchten, werde ich mir in einem Vorge­spräch zunächst ein Bild von Ihren persön­lichen und vermö­gens­mä­ßigen Verhält­nis­sen­machen.  Wir werden Ihre Gestal­tungs­wünsche und Ziele besprechen und nach geeig­neten Möglich­keiten suchen, sie einfach und wirkungsvoll umzusetzen. Auf dieser Grundlage werde ich einen Entwurf erstellen. Wenn Sie möchten, sende ich Ihnen den Entwurf zur Vorbe­reitung auf den Beurkun­dungs­termin gerne vorab zu.

Im zweiten Termin findet die eigent­liche Beurkundung statt. Wir gehen den Entwurf zunächst detail­liert durch, anschließend verlese ich in Ihrem Beisein die Urkunde und beant­worte offen gebliebene Fragen. Nach Vornahme aller erfor­der­lichen Änderungen oder Ergän­zungen werden wir die Urkunde gemeinsam unter­zeichnen. Die fertige Nieder­schrift gebe ich in die amtliche Verwahrung des Nachlass­ge­richts. Zudem regis­triere ich sie im zentralen elektro­ni­schen Testa­ments­re­gister der Bundes­no­tar­kammer. Damit ist sicher­ge­stellt, dass sie im Ernstfall nicht übersehen wird —  selbst dann, wenn sonst niemand von ihr wissen sollte.

In unkom­pli­zierten Fällen und wenn keine Unter­lagen beschafft werden müssen, können Bespre­chung und Beurkundung natürlich auch in einem Termin erfolgen.

Zu beachten ist, dass bei Vorliegen eines notari­ellen Testa­ments oder Erbver­trags im Todesfall in der Regel kein Erbschein erfor­derlich ist, sodass die Notar­kosten für die Errichtung des Testa­ments oder Erbver­trags an dieser Stelle wieder einge­spart werden.

Notar­kosten

Notar­kosten

Die Notar­kosten sind im Gerichts- und Notar­kos­ten­gesetz (GNotKG) bundes­ein­heitlich geregelt.

Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorge­schrie­benen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorge­se­henes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Serio­sität bestellt ist.

Daher: Die Notar­kosten sind überall gleich. Insbe­sondere besteht kein Unter­schied, ob Sie einen Anwalts­notar, etwa aus dem benach­barten Hessen, oder mich als selbst­stän­digen Notar im Haupt­beruf zurate ziehen.

Die Höhe der konkret in einem Fall entste­henden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert. 

Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebüh­rensatz gilt, ist im Kosten­ver­zeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufge­führt wird, bleibt automa­tisch gebüh­renfrei.

Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaft­lichen Bedeutung des beurkun­deten Geschäfts oder der beglau­bigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebüh­ren­ta­belle B” in der Anlage zum GNotKG.

Das Wertge­büh­ren­system ist Ausfluss des Sozial­staats­prinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaft­lichen Wert und damit letztlich an der finan­zi­ellen Leistungs­fä­higkeit des Gebüh­ren­schuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbe­reich nicht kosten­de­ckend arbeiten können, sie als Träger eines öffent­lichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.

Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinaus­gehend weitere fördernde oder überwa­chende Tätig­keiten, so fallen dafür geson­derte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugs­gebühr und die Betreu­ungs­gebühr. Beispiels­weise kostet die Einholung einer Beschei­nigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetz­liches Vorkaufs­recht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugs­gebühr, höchstens aber € 50,-. 

Unter­bleibt die vorge­sehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfal­lende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreu­ungs­ge­bühren. Es ist nicht erfor­derlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkun­dungs­er­suchen an den Notar heran­tritt oder z.B. seinen Immobi­li­en­makler damit beauf­tragt, muss davon ausgehen, dass zur sachge­rechten Vorbe­reitung ein Entwurf erstellt wird. Kosten­schuldner sind alle Betei­ligten gemeinsam als Gesamt­schuldner.

Die Gebühr steigt nach der Gebüh­ren­ta­belle nicht propor­tional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein gerin­gerer. Beispiels­weise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.

Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungs­ge­mäßen Vollzug gerade­stehen. Da sein haftungs­recht­liches Risiko mit steigender wirtschaft­licher Bedeutung der Angele­genheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischer­weise in ihrer Vorbe­reitung und Durch­führung aufwän­diger. Da der Aufwand anderer­seits aber nicht propor­tional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen. 

Zu den eigent­lichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetz­liche Mehrwert­steuer hinzu.

Gesetz­licher Kosten­schuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grund­stückskauf meist der Käufer die Notar- und Grund­buch­kosten, während der Verkäufer etwa anfal­lende Mehrkosten der Lasten­frei­stellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grund­schulden — übernimmt.