Testament
Gesetzliche Erben
Gesetzlich erbberechtigt sind in erster Linie die Verwandten. Verwandt sind alle Personen, die voneinander oder von ein und derselben dritten Person abstammen. Verwandtschaft entsteht aber auch durch Adoption. Allerdings steht nur der bei der Adoption noch Minderjährige einem leiblichen Kind in jeder Hinsicht gleich. Die bloße Namenserteilung lässt hingegen kein Verwandtschaftsverhältnis entstehen. Verschwägerte Personen, wie z.B. Schwiegerkinder, sind ebenfalls nicht erbberechtigt.
Die vielen als Erben potenziell in Betracht kommenden Verwandten unterteilt das Gesetz weiter in verschiedene Ordnungen. Eine Ordnung bilden all diejenigen Personen, die vom Verstorbenen selbst bzw. von Voreltern derselben Stufe des Verstorbenen — also Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. — abstammen. Aus der Sicht des Verstorbenen sieht das dann so aus:
- Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel usw.,
- Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten usw.,
- Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Vettern/Basen usw.,
- Ordnung: Urgroßeltern usw..
Die niedrigere Ordnung hat in der Erbfolge den Vorrang und schließt alle höheren aus. Hinterlässt der Erblasser zum Beispiel ein Kind oder einen Enkel (erste Ordnung), so kommen die Eltern und die Geschwister (zweite Ordnung) nicht mehr zum Zuge.
Die Verwandten der ersten Ordnung unterteilt das Gesetz weiter in verschiedene Stämme. Einen Stamm bilden all diejenigen Abkömmlinge, die durch ein und denselben Abkömmling mit dem Verstorbenen verwandt sind. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise drei Kinder A, B und C, von denen jedes wiederum ein oder mehrere Kinder hat, so bilden A, B und C jeweils mit ihren Kindern drei Stämme.
Innerhalb der Stämme gilt das Repräsentationsprinzip. Der mit dem Verstorbenen am nächsten verwandte Angehörige eines jeden Stamms schließt alle weiter entfernten Angehörigen dieses Stamms aus. Im vorigen Beispiel erben also nur A, B und C selbst, sie “repräsentieren” jeweils ihre Kinder.
Das Erbe teilt sich gleichmäßig auf die Stämme auf. Keine Rolle spielt es, wie viele Personen dem Stamm insgesamt angehören. Leben beim Erbfall also noch alle Kinder A, B und C, erben sie je 1/3. Ist A verstorben, leben aber seine beiden Kinder noch, erben B und C je 1/3 und die Kinder des A je 1/6.
Die zweite Erbfolgeordnung bilden die Eltern des Erblassers mit ihren Abkömmlingen. Leben die Eltern beide noch, so erben sie jeweils allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, so geht dessen Hälfte auf seine Abkömmlinge über. Hinterlässt der vorverstorbene Elternteil keine Abkömmlinge, so erbt der andere Elternteil allein.
Für das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehepartners kommt es darauf an, welche Verwandten mit ihm um das Erbe konkurrieren. Neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlingen) erbt der Ehepartner zunächst einmal nur 1/4. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlingen) oder Großeltern bekommt er die Hälfte. Die Erbteile der Verwandten reduzieren sich entsprechend.
Beispiel: M stirbt und hinterlässt Ehefrau F und die drei Kinder A, B und C. Nach den Grundsätzen der Verwandtenerbfolge würden A, B und C je 1/3 erben. Nun kommt F mit 1/4 Erbteil hinzu. Damit reduzieren sich die Anteile der Kinder auf je 1/4.
Nur wenn weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erbt der Ehepartner ausnahmsweise einmal allein.
Der Erbteil des Ehepartners kann sich, abhängig vom Güterstand der Eheleute, allerdings auch noch erhöhen. Wenn Sie keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, sleben sie im gesetzlichen Güterstand. Dieser wird vom Gesetz auch “Zugewinngemeinschaft” genannt.
Im Scheidungsfall wird ermittelt, mit welchem Vermögen jeder Ehepartner in die Ehe gegangen ist. Dem wird das bei der Scheidung vorhandene Endvermögen gegenübergestellt. Die Differenz — Endvermögen minus Anfangsvermögen — ergibt den Zugewinn eines jeden Ehegatten. Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen eine Herauszahlung in Geld leisten: Die halbe Zugewinndifferenz. Das ist der “Zugewinnausgleich”, der dem Güterstand seinen Namen gegeben hat.
Einen Ausgleich sieht das Gesetz aber auch bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Partners vor. Er wird dadurch “verwirklicht”, dass das Gesetz den Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein Viertel erhöht. Keine Rolle spielt grundsätzlich, ob überhaupt ein Zugewinnunterschied bestand, wer den höheren Zugewinn hatte oder wie hoch die Zugewinndifferenz war. Sonderlich folgerichtig ist dieses Konzept also nicht gerade.
Zurück zum obigen Beispiel: Lebten M und F in Zugewinngemeinschaft, erbt F im Endeffekt 1/2; für die Kinder A, B und C bleibt je 1/6 übrig.
In Gütergemeinschaft gibt es hingegen keinerlei Erbteilserhöhung. Bei Gütertrennung kommt es darauf an, ob und ggfls. wie viele erbberechtigte Kinder vorhanden sind. Ab drei Kindern gibt es keine Erbteilserhöhung mehr.
Ohne Testament wird es also meist mehrere Erben geben. Die Erbengemeinschaft ist eine “Gesamthandsgemeinschaft”. Das klingt nicht nur kompliziert, sondern ist es auch: Kein Miterbe kann über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen allein verfügen. Der Nachlass wird grundsätzlich gemeinschaftlich verwaltet. Dabei gilt das Einstimmigkeitsprinzip.
Wann ein Testament erforderlich ist
Nicht nur, wer andere Personen als die gesetzlichen Erben bedenken, die Erbteile abweichend festlegen oder einer gemeinnützigen Organisation etwas zukommen lassen möchte, muss ein Testament errichten. Ein Testament kann auch dazu dienen, das Entstehen einer problematischen Erbengemeinschaft zu verhindern. Durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die Abwicklung des Nachlasses und die Nachlassverteilung in zuverlässige Hände gelegt und Streit vermieden werden.
Wenn Sie Einzelgegenstände bestimmten Personen zukommen lassen möchten, müssen Sie geeignete Vermächtnisse oder eine Teilungsanordnung vorsehen. So können Sie beispielsweise regeln, dass die Tochter das Haus erhält, und der Sohn hierfür einen Ausgleich in Geld bekommt.
Ein Geschiedener kann ferner dafür sorgen, dass seine Kinder aus der gescheiterten Ehe seine Erben werden, der Ex-Partner den Nachlass aber nicht verwaltet und im Todesfall eines Kindes auch nicht dessen gesetzlicher Erbe wird. Denn durch Vor- und Nacherbschaft können Sie selbst bestimmen, wer nach dem Tod Ihres “Haupterben” den dann noch verbliebenen Nachlass übernimmt. Außerdem können Sie mit Hilfe einer Kombination aus Vor- und Nacherbschaft und Anordnung der Testamentsvollstreckung ein behindertes Kind oder den überschuldeten Ehepartner finanziell absichern. Dann können das Sozialamt oder die Gläubiger nicht auf das Vermögen zugreifen.
Sie befürchten, dass nach Ihrem Ableben Pflichtteilsansprüche z.B. nichtehelicher Kinder erhoben werden? Auch diese lassen sich durch geschickte Gestaltung oftmals deutlich reduzieren oder sogar beseitigen. Gerne bespreche ich mögliche Lösungen im Detail mit Ihnen.
Das eigenhändige Testament
Beim eigenhändigen Testament ist die gesamte Niederschrift eigenhändig zu schreiben. Ein Führen der Hand durch einen Dritten ist unzulässig. Die Benutzung der Schreibmaschine oder des PCs führt zur Nichtigkeit.
Das Testament muss zum Ausdruck bringen, dass eine letztwillige Verfügung getroffen werden soll, auch wenn die Bezeichnung als “Testament” nicht unbedingt erforderlich ist. Es muss unterschrieben werden, möglichst mit Vor- und Familiennamen. Die Unterschrift muss ferner die Verfügung abschließen, also grundsätzlich räumlich an deren Ende stehen. Zeit und Ort der Errichtung sollen ebenfalls angegeben werden.
Eine Sonderform stellt das gemeinschaftliche Testament dar. Es ist nur Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gestattet. Hier genügt die eigenhändige Verfassung durch einen Partner; freilich muss der andere ebenfalls unterschreiben.
Im gemeinschaftlichen Testament können die Beteiligten eine wechselseitige Bindung an ihre Verfügungen eingehen. Dann ist zu Lebzeiten beider ein einseitiger Widerruf nur noch in notarieller Form zulässig. Nach dem Tod des Erstversterbenden besteht grundsätzlich keine Änderungsmöglichkeit mehr.
Das notarielle Testament
Wenn Sie Ihr Testament notariell verfassen möchten, werde ich mir in einem Vorgespräch zunächst ein Bild von Ihren persönlichen und vermögensmäßigen Verhältnissenmachen. Wir werden Ihre Gestaltungswünsche und Ziele besprechen und nach geeigneten Möglichkeiten suchen, sie einfach und wirkungsvoll umzusetzen. Auf dieser Grundlage werde ich einen Entwurf erstellen. Wenn Sie möchten, sende ich Ihnen den Entwurf zur Vorbereitung auf den Beurkundungstermin gerne vorab zu.
Im zweiten Termin findet die eigentliche Beurkundung statt. Wir gehen den Entwurf zunächst detailliert durch, anschließend verlese ich in Ihrem Beisein die Urkunde und beantworte offen gebliebene Fragen. Nach Vornahme aller erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen werden wir die Urkunde gemeinsam unterzeichnen. Die fertige Niederschrift gebe ich in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts. Zudem registriere ich sie im zentralen elektronischen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Damit ist sichergestellt, dass sie im Ernstfall nicht übersehen wird — selbst dann, wenn sonst niemand von ihr wissen sollte.
In unkomplizierten Fällen und wenn keine Unterlagen beschafft werden müssen, können Besprechung und Beurkundung natürlich auch in einem Termin erfolgen.
Zu beachten ist, dass bei Vorliegen eines notariellen Testaments oder Erbvertrags im Todesfall in der Regel kein Erbschein erforderlich ist, sodass die Notarkosten für die Errichtung des Testaments oder Erbvertrags an dieser Stelle wieder eingespart werden.
Notarkosten
Notarkosten
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt.
Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorgesehenes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Seriosität bestellt ist.
Daher: Die Notarkosten sind überall gleich. Insbesondere besteht kein Unterschied, ob Sie einen Anwaltsnotar, etwa aus dem benachbarten Hessen, oder mich als selbstständigen Notar im Hauptberuf zurate ziehen.
Die Höhe der konkret in einem Fall entstehenden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert.
Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebührensatz gilt, ist im Kostenverzeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufgeführt wird, bleibt automatisch gebührenfrei.
Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung des beurkundeten Geschäfts oder der beglaubigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebührentabelle B” in der Anlage zum GNotKG.
Das Wertgebührensystem ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Wert und damit letztlich an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbereich nicht kostendeckend arbeiten können, sie als Träger eines öffentlichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.
Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinausgehend weitere fördernde oder überwachende Tätigkeiten, so fallen dafür gesonderte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugsgebühr und die Betreuungsgebühr. Beispielsweise kostet die Einholung einer Bescheinigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugsgebühr, höchstens aber € 50,-.
Unterbleibt die vorgesehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfallende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreuungsgebühren. Es ist nicht erforderlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkundungsersuchen an den Notar herantritt oder z.B. seinen Immobilienmakler damit beauftragt, muss davon ausgehen, dass zur sachgerechten Vorbereitung ein Entwurf erstellt wird. Kostenschuldner sind alle Beteiligten gemeinsam als Gesamtschuldner.
Die Gebühr steigt nach der Gebührentabelle nicht proportional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein geringerer. Beispielsweise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.
Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungsgemäßen Vollzug geradestehen. Da sein haftungsrechtliches Risiko mit steigender wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischerweise in ihrer Vorbereitung und Durchführung aufwändiger. Da der Aufwand andererseits aber nicht proportional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen.
Zu den eigentlichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Gesetzlicher Kostenschuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grundstückskauf meist der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während der Verkäufer etwa anfallende Mehrkosten der Lastenfreistellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grundschulden — übernimmt.