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Grund­schuld

Grund­pfand­rechte
Hypotheken und Grund­schulden sind Pfand­rechte an einer Immobilie, die zur Sicherung der Geldfor­derung eines bestimmten Gläubigers dienen. Meist wird die Rückzah­lungs­for­derung einer Bank hinsichtlich eines Darlehens gesichert.

Wird die Forderung nicht beglichen, kann der Gläubiger die Immobilie versteigern lassen und auf den Erlös zugreifen. Da Immobilien sehr wertbe­ständig sind, messen Banken den Grund-pfand­rechten beson­deren Wert zu. Grund­pfand­rechtlich gesicherte Darlehen gewähren sie daher zu besonders günstigen Zinssätzen.

Der Rang im Grundbuch

Sind im Grundbuch mehrere Rechte einge­tragen und reicht der Verstei­ge­rungs­erlös nicht aus, um alle Gläubiger zu befrie­digen, wird der Erlös nicht etwa gleich­mäßig auf alle verteilt. Vielmehr kommt es auf den Rang der Rechte im Grundbuch an: Zunächst erhält der Gläubiger des erstran­gigen Rechts sein Geld, dann erst kommt der Gläubiger des nächst­ran­gigen Rechts zum Zug usw.. Daher ist die Rangstelle im Grundbuch von beson­derer Bedeutung für den Wert der Sicherheit. Mitunter macht eine Bank die Darle­hens­ge­währung davon abhängig, dass ein im Grundbuch einge­tra­gener Berech­tigter — z.B. der Inhaber eines Wohnungs­rechts — im Rang hinter das neu zu bestel­lende Grund­pfand­recht zurück­tritt. Das ist für den zurück­tre­tenden Berech­tigten natürlich nicht ohne Risiko; denn im schlimmsten Fall kann er bei einer Verstei­gerung der Immobilie sein Recht entschä­di­gungslos verlieren.

Hypothek und Grund­schuld

Bei Grund­pfand­rechten denkt man meist sofort an die Hypothek. Tatsächlich sind Hypotheken in der Praxis jedoch mittler­weile von den Grund­schulden verdrängt worden. Der Unter­schied ist folgender: Die Hypothek ist eng mit der Geldfor­derung, zu deren Sicherung sie einmal bestellt wurde, verknüpft; die Grund­schuld ist hingegen ein von dieser “abstraktes”, unabhän­giges Siche­rungs­mittel. Das ermög­licht es, die Grund­schuld nach Rückzahlung der ursprünglich gesicherten Forderung erneut zu verwenden, um eine ganz andere Forderung zu sichern.

Die Zwecker­klärung

Wegen dieser Unabhän­gigkeit der Grund­schuld muss durch eine Verein­barung mit dem Gläubiger festgelegt werden, welche Forderung — oder welcher Kreis von Forde­rungen — überhaupt durch die Grund­schuld gesichert wird. Diese “Zwecker­klärung” wird regel­mäßig außerhalb der notari­ellen Urkunde auf einem Vordruck der Bank erteilt. Die Bank ist natur­gemäß daran inter­es­siert, den Kreis der gesicherten Forde­rungen möglichst weit zu fassen. Sie legt Ihnen daher meist eine Zwecker­klärung vor, nach der nicht nur das konkrete Darlehen, sondern alle Forde­rungen gesichert werden, die der Bank jetzt oder auch künftig aus der Geschäfts­ver­bindung zustehen. Eine solche weite Zweck­be­stimmung ist jedoch vor allem dann proble­ma­tisch, wenn mehrere Personen beteiligt sind. Wird die Grund­schuld beispiels­weise anlässlich eines Geschäfts­kredits des einen Ehepartners am Grund­stück des anderen Ehepartners bestellt, so kann die Bank das Anwesen des letzt­ge­nannten Ehepartners selbst dann versteigern lassen, wenn der Geschäfts­kredit voll zurück­ge­zahlt wurde, der erstge­nannte Ehepartner dann aber sein Girokonto überzieht und diese Schuld nicht mehr begleichen kann.

Weitere Sicher­heiten der Bank

Über die eigent­liche Grund­schuld hinaus lassen sich Banken üblicher­weise vom Darle­hens­nehmer in der Grund­schuld­be­stel­lungs­ur­kunde ein abstraktes Schuld­ver­sprechen oder Schuld­an­er­kenntnis erteilen. Da der Siche­rungs­geber sich zudem regel­mäßig der Zwangs­voll­stre­ckung aus der notari­ellen Urkunde unter­werfen muss, kann die Bank dann nach Zustellung der Urkunde ohne weiteres gericht­liches Verfahren nicht nur den verpfän­deten Grund­besitz, sondern auch weiteren Grund­besitz des Darle­hens­nehmers verwerten, Lohnpfän­dungen durch­führen lassen und dergleichen.

Grund­schuld­zinsen

Nicht nur das gesicherte Darlehen, sondern auch die Grund­schuld selbst ist verzinslich. Der Grund­schuldzins liegt üblicher­weise bei etwa 15–19 % jährlich. Deswegen müssen Sie jedoch nicht erschrecken: Wenn das gesicherte Darlehen wie vereinbart zurück­ge­zahlt wird, gilt selbst­ver­ständlich ausschließlich der im Darle­hens­vertrag mit der Bank verein­barte Zinssatz. Der Grund­schuldzins bestimmt nur, bis zu welcher Obergrenze Sie der Bank im Zwangs­voll­stre­ckungsfall eine Sicherheit gewähren. Er wird u.a. deswegen höher als der Darle­henszins angesetzt, weil sich der Darle­henszins während der — typischer­weise langen — Laufzeit des Kredits beträchtlich erhöhen kann. Auch für diesen Fall benötigt die Bank eine ausrei­chende Sicherheit.

 

Buchgrund­schuld versus Brief­grund­schuld

Grund­schulden gibt es in zwei Arten, nämlich als Buch- und als Brief­grund­schulden. Die Buchgrund­schuld entsteht aufgrund der Einigung über ihre Bestellung schon mit ihrer Eintragung im Grundbuch. Die Brief­grund­schuld entsteht hingegen erst, wenn das Grund­buchamt über die Grund­schuld zusätzlich einen “Grund­schuld­brief” erstellt hat und dieser dem Gläubiger ausge­händigt wurde. In der Praxis wird er regel­mäßig vom Grund­buchamt direkt an die Bank geschickt, sodass Sie ihn gar nicht zu Gesicht bekommen. Ein Muster eines solchen Briefs finden Sie oben auf der Seite abgebildet.

Die Brief­grund­schuld ist beim Grund­buchamt etwas teurer, weil für die Brief­er­teilung eine besondere Gebühr anfällt. Der Brief ermög­licht es der Bank, die Grund­schuld außerhalb des Grund­buchs — ohne dass Sie es überhaupt erfahren — weiter abzutreten. Das wird sie ggfls. tun, um selbst einen Kredit aufzu­nehmen, für den sie selbst eine Sicherheit stellen muss. Letztlich müssen Sie es der Bank überlassen zu entscheiden, ob sie eine Buch- oder Brief­grund­schuld von Ihnen benötigt; meist wird dies jedoch eine Buchgrund­schuld sein.

Grund­schuld nach Abzahlung des Darlehens

Zunächst einmal gilt: An der Grund­buch­ein­tragung ändert sich nichts, die Bank bleibt im Grundbuch unver­ändert und in voller Höhe als Grund­schuld­gläu­biger vermerkt. Es liegt jetzt an Ihnen, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Sie können einer­seits zum Notar gehen und die Löschung veran­lassen; anderer­seits können Sie die Grund­schuld aber auch zunächst einmal im Grundbuch stehen lassen. Das hat den Vorteil, dass Sie die Grund­schuld neu verwenden können, um ein weiteres Darlehen bei derselben Bank abzusi­chern. Sollten Sie beabsich­tigen, die Immobilie demnächst zu verkaufen, kann die Löschung im Vorfeld des Verkaufs dessen Abwicklung beschleu­nigen. Wenn die Geschäfts­ver­bindung zur einge­tra­genen Bank nicht mehr besteht, empfiehlt sich die Löschung ebenfalls. Schließlich können Verjäh­rungs­pro­bleme nach einer gewissen Zeit die Löschung ratsam machen.

Der Grund­schuld­brief

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie von der Bank nach Rückzahlung des Darlehens den Grund­schuld­brief erhalten: Vernichten Sie diesen auf keinen Fall in der Annahme, die Sache sei “erledigt”, denn diesen Brief benötigen Sie zur Löschung der Belastung im Grundbuch. Sie sollten das zum Anlass nehmen, bei einem Notar die Löschung zu veran­lassen. Ansonsten müssen Sie  dafür Sorge tragen, dass der Brief jederzeit auffindbar bleibt und ihn sorgfältig verwahren, am besten in einem Tresor oder Bankschließfach. Sollte der Brief in unbefugte Hände geraten, droht Ihnen ein erheb­licher Schaden.

 

Notar­kosten

Notar­kosten

Die Notar­kosten sind im Gerichts- und Notar­kos­ten­gesetz (GNotKG) bundes­ein­heitlich geregelt.

Notaren ist es verboten, höhere als die gesetzlich vorge­schrie­benen Gebühren zu verlangen. Es ist ihnen aber auch umgekehrt nicht gestattet, auf ihr gesetzlich vorge­se­henes Honorar ganz oder teilweise zu verzichten. Sollte sich ein Notar daran wider Erwarten nicht halten, sollten Sie sich fragen, wie es um dessen Serio­sität bestellt ist.

Daher: Die Notar­kosten sind überall gleich. Insbe­sondere besteht kein Unter­schied, ob Sie einen Anwalts­notar, etwa aus dem benach­barten Hessen, oder mich als selbst­stän­digen Notar im Haupt­beruf zurate ziehen.

Die Höhe der konkret in einem Fall entste­henden Gebühren hängt von zwei Umständen ab: Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert. 

Je nach Art des Geschäfts sieht das GNotKG vor, dass eine 1,0‑fache Gebühr, ein Vielfaches davon oder nur ein Bruchteil davon anfällt. Welcher Gebüh­rensatz gilt, ist im Kosten­ver­zeichnis geregelt. Dieses bildet eine Anlage zum GNotKG. Was darin nicht aufge­führt wird, bleibt automa­tisch gebüh­renfrei.

Wie hoch eine 1,0‑fache Gebühr ist, hängt von der wirtschaft­lichen Bedeutung des beurkun­deten Geschäfts oder der beglau­bigten Erklärung — dem sog. Geschäftswert — ab und kann aus einer Tabelle abgelesen werden. Für Notare gilt die “Gebüh­ren­ta­belle B” in der Anlage zum GNotKG.

Das Wertge­büh­ren­system ist Ausfluss des Sozial­staats­prinzips. Die Gebühren bemessen sich nach dem wirtschaft­lichen Wert und damit letztlich an der finan­zi­ellen Leistungs­fä­higkeit des Gebüh­ren­schuldners. Daraus ergibt sich, dass auch dann, wenn Notare im unteren Wertbe­reich nicht kosten­de­ckend arbeiten können, sie als Träger eines öffent­lichen Amts deswegen keine Beurkundung ablehnen dürfen.

Übernimmt der Notar über die bloße Beurkundung des Vertrags hinaus­gehend weitere fördernde oder überwa­chende Tätig­keiten, so fallen dafür geson­derte Gebühren an. Hiervon gibt es nach der Reform nur noch zwei: Die Vollzugs­gebühr und die Betreu­ungs­gebühr. Beispiels­weise kostet die Einholung einer Beschei­nigung der Gemeinde darüber, dass kein gesetz­liches Vorkaufs­recht besteht, durch den Notar eine 0,5‑fache Vollzugs­gebühr, höchstens aber € 50,-. 

Unter­bleibt die vorge­sehene Beurkundung, wurde aber bereits ein Entwurf versandt, so kann der Notar die für die Beurkundung anfal­lende Gebühr erheben, jedoch ohne weitere Vollzugs- oder Betreu­ungs­ge­bühren. Es ist nicht erfor­derlich, dass ein Entwurf ausdrücklich verlangt wurde. Wer mit einem Beurkun­dungs­er­suchen an den Notar heran­tritt oder z.B. seinen Immobi­li­en­makler damit beauf­tragt, muss davon ausgehen, dass zur sachge­rechten Vorbe­reitung ein Entwurf erstellt wird. Kosten­schuldner sind alle Betei­ligten gemeinsam als Gesamt­schuldner.

Die Gebühr steigt nach der Gebüh­ren­ta­belle nicht propor­tional mit dem Geschäftswert an. Bei einem doppelt so hohen Geschäftswert fällt also nicht der doppelte Betrag an, sondern ein gerin­gerer. Beispiels­weise beträgt die einfache Gebühr aus einem Wert von € 100.000,– nicht 2 x € 165,- = € 330,-, sondern lediglich € 273,-.

Der Notar muss für die Richtigkeit seiner Urkunde und deren ordnungs­ge­mäßen Vollzug gerade­stehen. Da sein haftungs­recht­liches Risiko mit steigender wirtschaft­licher Bedeutung der Angele­genheit größer wird, fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Außerdem sind Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, typischer­weise in ihrer Vorbe­reitung und Durch­führung aufwän­diger. Da der Aufwand anderer­seits aber nicht propor­tional steigt, gewährt das Gesetz einen “Nachlass”, je höher die Werte steigen. 

Zu den eigent­lichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen sowie die gesetz­liche Mehrwert­steuer hinzu.

Gesetz­licher Kosten­schuldner sind bei einem Vertrag beide Parteien. Natürlich ist es möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln, wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Grund­stückskauf meist der Käufer die Notar- und Grund­buch­kosten, während der Verkäufer etwa anfal­lende Mehrkosten der Lasten­frei­stellung — also der Löschung alter Hypotheken und Grund­schulden — übernimmt.